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Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 7 Seiten

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Arbeitslosenversicherungsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2Absatz 1 gilt auch für Personen, die eine Altersleistung einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt.

Art. 22 Abs. 1

1Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Die versicherte Person erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten Familienzulagen nach Artikel 3 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20063 entspricht, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünde. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:

a. die Familienzulagen der versicherten Person während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und

b. für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.

Art. 27 Abs. 5

5Personen, die gemäss Artikel 14 Absatz 2 gezwungen sind, wegen Wegfalls einer Invalidenrente nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, haben Anspruch auf höchstens 180 Taggelder.

Art. 60 Abs. 1

1Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Praxisfirmen und Ausbildungspraktika.

Art. 64a Abs. 1 Bst. b

1Als Beschäftigungsmassnahmen gelten namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von:

b. Berufspraktika in Unternehmen und in der öffentlichen Verwaltung;

Art. 66 Abs. 2bisund 3

2bisVersicherte über 50 Jahre haben längstens zwölf Monate Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse.

3Betrifft nur den französischen Text

Variante 1 (Vorschlag des Motionärs)

Anpassung von Art. 77 Abs. 1, 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

3 SR 836.2

4 SR 831.20