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Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 7 Seiten

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Arbeitslosenversicherungsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19897 wird wie folgt geändert:

Art. 28 Abs. 3 und 4

3Sie können durch Beschäftigungsmassnahmen nach Artikel 64a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19828 (AVIG) für die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen sorgen.

4Die Arbeitsämter setzen ihre Bemühungen um Arbeitsvermittlung in geeigneter Weise fort, auch wenn die arbeitslose Person im Rahmen der Massnahmen nach den Artikeln 59–71d AVIG einen Kurs besucht oder einer vorübergehenden Beschäftigung nachgeht.

Art. 33a Abs. 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b

2Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden:

b. über Massnahmen, die im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes und des AVIG9 verfügt werden oder vorgesehen sind, wenn diese Daten eine direkte Auswirkung auf die Leistung der Arbeitslosenversicherung haben.

Art. 34a Abs. 8

8Die Datenbekanntgabe kann auf elektronischem Weg erfolgen.

Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, 3, 3terBst. d und f sowie 3quater

1Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 3 AVIG10) betreibt Informationssysteme für Dienstleistungen:

3Die Durchführungsorgane nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c AVIG haben Zugriff auf die Informationssysteme nach Artikel 83 Absatz 1bisAVIG, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 81 und 85 AVIG erforderlich ist.

3terFolgende Personen und Stellen haben einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung:

d. Aufgehoben

7 SR 823.11

8 SR 837.0

9 SR 837.0

10 SR 837.0