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Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 7 Seiten
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Arbeitslosenversicherungsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
f. die Organisatoren von arbeitsmarktlichen Massnahmen, zum Hochladen von Teilnahmebescheinigungen der versicherten Personen (Art. 59b und 59cbis Abs. 3 AVIG).
3quaterFolgende Stellen und Organe haben Zugriff auf das Informationssystem der öffentlichen Arbeitsvermittlung und können Daten bearbeiten:
a. die Organe der Invalidenversicherung im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a;
b. die Organe der Sozialhilfe im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a;
c. die von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200511.
Art. 35a Abs. 1 Einleitungssatz
1Zum Zwecke der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 85f AVIG12 kann den Berufsberatungsstellen, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durchführungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Krankenversicherung und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehörden, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie anderen für die Eingliederung von versicherten Personen wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, sofern:
11 SR 142.20
12 SR 837.0