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Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 7 Seiten

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Arbeitslosenversicherungsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 77 Abs. 1

1In jedem Kanton besteht eine öffentliche Kasse, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern sowie in der Schweiz versicherten Personen, die in jenem Kanton nach Arbeit suchen, zur Verfügung steht. Sie steht ferner den im Kanton gelegenen Betrieben zur Verfügung, um für alle betroffenen Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Wohnort, die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auszurichten. Sie ist zuständig zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung (Art. 53 Abs. 1).

Art. 78 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 79 Abs. 1 erster Satz

1Die Träger ordnen in einem Reglement die Organisation ihrer Kasse und wenn die Kasse mehrere Träger hat, die internen Haftungsverhältnisse. …

Variante 2 (Empfehlung des Bundesrates)

Keine Anpassung der Art. 77 Abs. 1, 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

Art. 79 Abs. 3 erster Satz

3Der Zahlungsverkehr einer privaten Arbeitslosenkasse muss über Bank- oder Postkonten abgewickelt werden, die ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden dürfen. …

Art. 83 Abs. 1 Bst. i

1Die Ausgleichsstelle:

i. veröffentlicht jährlich die Leistungskennzahlen der Kassen;

Art. 85 Abs. 1 Bst. g

1Die kantonalen Amtsstellen:

g. stellen die versicherte Person in den in Artikel 30 Absätze 2 und 4 vorgesehenen Fällen in der Anspruchsberechtigung ein;

Art. 85b Abs. 4

Betrifft nur den französischen Text

Art. 92 Abs. 6 vierter Satz

6… Die anrechenbaren Kosten werden anhand eines Bonus-Malus-Systems entsprechend der erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.