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Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 7 Seiten

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Bundesgesetz über den Erwerbsersatz

Minderheit (Schläpfer, …)

Art. 329g Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3

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Art. 329gbisb. Im Falle des Todes der Mutter

1Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen Urlaub von 14 Wochen; dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

2Der andere Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begründet ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird.

3Bei Hospitalisierung des Neugeborenen nach Artikel 329f Absatz 2 verlängert sich der Urlaub nach Absatz 1 um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um acht Wochen.

Minderheit (Schläpfer, …)

Art. 329gbisAbs. 1 zweiter Satz

1... Der Anspruch des andern Elternteils auf den noch nicht bezogenen Urlaub nach Artikel 329g entfällt.

Art. 335c Abs. 3

3Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g, so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.

Art. 336c Abs. 1 Bst. cquaterund cquinquies

1Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

cquater. zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;

cquinquies. während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;

Minderheit (Schläpfer, …)

Art. 336c Abs. 1 Bst. cquater

cquaterStreichen