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Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 7 Seiten
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Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
Minderheit (Schläpfer, Amaudruz, de Courten, Glarner, Hess Erich, Rösti, Rüegger) Art. 16cbis
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Gliederungstitel vor Art. 16i
IIIb. Die Entschädigung des andern Elternteils
Art. 16i Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a, b und d Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 3
1Anspruchsberechtigt ist die Person, die:
a. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird;
b. Betrifft nur den französischen Text.
d. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
1. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG4 ist,
2. selbstständigerwerbend im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
3Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c oder d nicht erfüllen.
Art. 16j Abs. 1 und 3 Bst. c und e
1Für den Bezug der Entschädigung des andern Elternteils gilt eine Rahmenfrist von sechs Monaten.
3Der Anspruch endet:
c. wenn der andere Elternteil stirbt;
e. wenn das Kindesverhältnis zum andern Elternteil aberkannt wird.
Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder
1Die Entschädigung des andern Elternteils für den bezogenen Urlaub wird als Taggeld ausbezahlt.
2Der andere Elternteil hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
3Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
4Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.