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Vernehmlassung 2022/7: 15.434 n Pa. Iv. (Kessler) Weibel. Mutterschaftsurlaub für hinterbliebene Väter · 7 Seiten
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Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
Art. 16kbisAnspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter
1Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf zusätzliche 98 Taggelder.
2Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen gilt Artikel 16c Absatz 3 sinngemäss.
3Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 entsteht am Tag nach dem Tod der Mutter und endet aus den Gründen nach Artikel 16j Absatz 3 Buchstaben b-e oder bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit.
4Die Rahmenfrist von sechs Monaten nach Artikel 16j wird während des Bezugs von Taggeldern nach den Absätzen 1 und 2 unterbrochen.
Minderheit (Schläpfer, …)
Art. 16kbisSachüberschrift, Abs. 1 und 4
Entschädigung des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter
1Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf 98 Taggelder; diese Taggelder müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden. Der Anspruch des andern Elternteils auf noch nicht bezogene Taggelder nach Artikel 16k Absatz 2 entfällt.
4Streichen
Art. 16m Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Einleitungssatz
Vorrang der Entschädigung des andern Elternteils
1Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:
2Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung des andern Elternteils Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Entschädigung des andern Elternteils mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:
Art. 20 Abs. 1 Bst. c, e und f
1In Abweichung von Artikel 24 ATSG5 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
c. bei Entschädigung des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j;
e. bei Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16cbis Absatz 1;
f. bei Anspruch des andern Elternteils auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter fünf Jahre nach Ende des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 16kbisAbsatz 3.