Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/70: Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben · 11 Seiten

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Natura, SHS, SL, ZVH, Alliance Patrimoine, HS SG/AI, BPK, DAH, Berner Heimatschutz, UFS, PUSCH, BHS.

Der Druck zur Umwandlung in Zweitwohnungen werde angeheizt. Der Abbruch und Wiederaufbau eines Gebäudes sei im Vergleich zu Renovation und Umbau aus

energietechnischer Sicht und aus Gründen des Klimaschutzes meist keine gute Option (BS, GLP, GPS, SP, Pro Natura, PUSCH, EKD). Die Änderung würde sich in touristisch stark genutzten Regionen ungünstig auf den Erstwohnungsmarkt auswirken (JU,

EspaceSuisse, FFW, FSU, Pro Natura, SHS, SIA, SL, ZVH, Alliance Patrimoine, Società Anna Florin, HS SG/AI, BPK, DAH, Berner Heimatschutz, UFS, PUSCH, EKD). Der Gebäudeunterhalt sei auch mit der bestehenden Regelung nicht gefährdet (FSU, ZVH, BPK, DAH, Berner Heimatschutz, UFS, BHS, Gemeinde Sils). Es sei zu befürchten,

dass Baudenkmäler verschwinden (ENHK, SHS, ZVH, Alliance Patrimoine, HS SG/AI, DAH, Berner Heimatschutz, BHS, EKD), bzw. das Ortsbild leiden würde (SL, HS SG/AI, DAH, Berner Heimatschutz, BHS, EKD). Schon das geltende Gesetz sei einigermassen komplex im Vollzug; jede Änderung bedeute wiederum Mehraufwand (UFS).

Prozentzahlen geben immer zu grossen Diskussionen Anlass, wenn nun in immer mehr Gesetzeserlassen Prozentwerte für Erweiterungsmöglichkeiten eingeführt würden,

steige die Unsicherheit und das Unwissen (UFS). Bei Standortverschiebungen sei die Kohärenz zwischen RPG und ZWG nicht gegeben; solche gesetzgeberische

Doppelspurigkeiten seien völlig unnötig (UFS). Falls doch eingetreten werde, erlaube es der von der Kommissionsminderheit vorgeschlagene Absatz 3bis, für

Abwanderungsregionen angepasste Regelungen zu erlassen (FFW). Es wird ein

Vorschlag unterbreitet, die bestehende Regelung wie folgt zu ergänzen: «Beim

Wiederaufbau sind Standortverschiebungen zulässig, sofern sie zur Verbesserung der Gesamtsituation und insbesondere des Ortsbildes beitragen.» (SIA, ZVH, Alliance Patrimoine, Berner Heimatschutz, PUSCH, BHS). Bereits die aktuelle Regelung

schwäche die verfassungsmässige Begrenzung nach einem maximalen Zweitwohnungsanteil von 20 Prozent stark ab (GLP, GPS, SP). Eine Flexibilisierung für die Sanierung des Bestands komme nur unter der Bedingung in Frage, dass Erstwohnungen gleichzeitig mit einer Erstwohnungsanteilspflicht von 50 Prozent pro Gemeinde auf Bundesebene geschützt werden. Ohne eine solche Pflicht müsste das Referendum ergriffen werden (SP). Es werde die einheimische Bevölkerung verdrängt und die Zahl der kalten Betten erhöht (GLP, GPS, SP). Durch die hohen Mieten werde den lokalen Haushalten Kaufkraft abgeschöpft, was die Binnenwirtschaft schwäche (SP). Der Minderheitsantrag könnte eine Lösung sein (GLP).

Gemischt:

AR führt aus, die Initiative werde bezüglich der Zulässigkeit von Erweiterungen im Umfang von maximal 30 Prozent der vorbestehenden Hauptnutzfläche bei Abbruch und Wiederaufbau unterstützt, bezüglich der Möglichkeit, zusätzliche Wohnungen zu

erstellen, aber abgelehnt. FR beantragt, ein Monitoring zu den Konsequenzen durchzuführen und den Antrag zu Absatz 3bisaufzunehmen, wonach die Kantone die Gemeinden bezeichnen können. LU schlägt folgende Ergänzung in Absatz 2 vor: «Beim

Wiederaufbau sind Standortverschiebungen zulässig, sofern sie zur Verbesserung der Gesamtsituation und insbesondere des Ortsbildes beitragen». TI unterstützt die

Initiative, beantragt aber, seine Verfassungsmässigkeit sorgfältig zu prüfen, um die

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