Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/70: Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben · 11 Seiten
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être rénovés, transformés, démolis et reconstruits sans que des restrictions d’utilisation selon l’art. 7, al. 1, ne doivent être imposées.») (VS). Entgegen dem Wirkungsbericht des Bundesrats seien nicht nur punktuelle Anpassungen des ZWG nötig (SAB). Eine räumliche Differenzierung der Anwendung des Zweitwohnungsgesetzes könnte bei der Umnutzung unrentabler Hotelbetriebe und der Sistierung der Nutzungsauflage
neurechtlicher Erstwohnungen Sinn machen (SAB). HotelSuisse ist der Ansicht, das Zweitwohnungsgesetz erfordere eine komplette Überarbeitung; dies sei nötig um eine nachhaltige Entwicklung der Bergregionen zu sichern (HotellerieSuisse). Die Società Anna Florin ist der Ansicht, die Erweiterungsmöglichkeit von altrechtlichen Wohnungen zu Zweitwohnungszwecken müsse abgeschafft werden. Die neu entstehende Fläche sei als Erstwohnraum im Grundbuch einzutragen und solle nicht zur Vergrösserung
bestehender Zweitwohnungen oder gar durch Aufteilung zur Schaffung neuer
Zweitwohnungen genutzt werden dürfen. Nur 40 % des zulässigen Gebäudevolumens sollen für eine Zweitwohnungsnutzung zur Verfügung stehen dürfen.
II. Besonderer Teil
1. Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4
1.1. Absatz 2
LU, JU, Pro Natura, Alliance Patrimoine, Berner Heimatschutz, BHS, PUSCH, SIA und ZVH schlagen vor, die Regelung wie folgt zu ergänzen: «Beim Wiederaufbau sind Standortverschiebungen zulässig, sofern sie zur Verbesserung der Gesamtsituation und insbesondere des Ortsbildes beitragen.» FR beantragt, ein Monitoring zu den Konsequenzen durchzuführen und den Antrag zu Absatz 3bisaufzunehmen, wonach die Kantone die Gemeinden bezeichnen können.
1.2. Absatz 4
Es werden präzisierende Anpassungen in Absatz 4 gemäss Eingabe der RKGK
verlangt, wonach auch Erweiterungen ausserhalb der Bauzonen bzw. nutzungsmässige Änderungen (BE) nach den Bestimmungen des RPG zu beurteilen seien. AI, SGV,
RKGK, RAKUL und Die Mitte GR verlangen folgende Ergänzung: «Ausserhalb der Bauzonen beurteilt sich die Zulässigkeit von baulichen und nutzungsmässigen
Änderungen sowie Erweiterungen nach den Bestimmungen der Raumplanungs-
gesetzgebung».
2. Minderheitsantrag (Art. 11 Abs. 3bis)
Der von der Kommissionsminderheit vorgeschlagene Absatz 3bis, für Abwanderungsregionen angepasste Regelungen zu erlassen, wird begrüsst (FFW). NE ist der Ansicht, dass die von der Minderheit unterstützte Variante den Kantonen einen zusätzlichen Handlungsspielraum einräume, was an sich nicht uninteressant sei. Da jedoch die Verfassungskonformität dieser Bestimmung im Bericht in Frage gestellt wird, scheint eine Änderung der Verfassung erforderlich zu sein. Aus diesem Grund würde die Basisvariante bevorzugt. VS lehnt den Vorschlag der Minderheit ab, der darauf abziele, dass die Kantone erneut gesetzgeberisch tätig werden müssen, um die aktuelle Situation zu
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