Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/70: Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht

Investitionen von Privatpersonen, die diese neue Baumöglichkeit nutzen möchten, nicht zu gefährden. Die ENHK verlangt eine Anpassung der Vorlage dahingehend, dass in Ortsbildern oder in Landschaften von nationaler Bedeutung (ISOS und BLN) ortsbildrelevante Freiräume auf Basis eines Freiraumkonzepts erhalten bleiben und bei

baulichen Eingriffen erhöhte Gestaltungsanforderungen im Sinne der jeweiligen Schutzziele gelten. Die SP GR ist der Ansicht, die Änderung würde sich in touristisch stark genutzten Regionen ungünstig auf den Erstwohnungsmarkt auswirken. Eine Flexibilisierung beim altrechtlichen Wohnbestand werde nur mitgetragen, wenn im Zweitwohnungsgesetz eine Erstwohnungsanteilspflicht von 50 Prozent auf den altrechtlichen Bestand verankert werde, welche pro Gemeinde zu erfüllen sei.

Verzicht:

Einige Kantone verzichten auf eine Stellungnahme, da es in ihrem Kanton keine

Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % gebe und der Kanton somit nicht (GE, SH, ZG, ZH) bzw. nur marginal (SO) betroffen sei. Die Konferenz der

Beauftragten für Natur- und Landschaftsschutz verzichtet auf eine Vernehmlassung, da der Kern ihrer Anliegen nicht berührt sei.

2.2. Vorschläge für weitere Regelungen

JU, LU, Pro Natura, Alliance Patrimoine, Berner Heimatschutz, BHS, PUSCH, SIA und ZVH schlagen eine Ergänzung in Absatz 2 vor, wonach beim Wiederaufbau Standortverschiebungen zulässig sind, sofern sie zur Verbesserung der Gesamtsituation und insbesondere des Ortsbildes beitragen. Weiter werden präzisierende Anpassungen in Absatz 4 verlangt, wonach auch Erweiterungen ausserhalb der Bauzonen nach den Bestimmungen des RPG zu beurteilen seien. AI, SGV, RKGK, RAKUL und Die Mitte GR verlangen folgende Ergänzung: «Ausserhalb der Bauzonen beurteilt sich die

Zulässigkeit von baulichen und nutzungsmässigen Änderungen sowie Erweiterungen nach den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung.» BE schlägt vor, ebenso nutzungsmässige Änderungen nach den RPG-Bestimmungen zu beurteilen. Zudem müsse die Revision auch sagen, was nach ihrer Annahme mit den bisher abgelehnten Gesuchen passieren solle (BE). Nach VS gibt es eine Reihe weiterer Punkte, die auch in der Zweitwohnungsgesetzgebung korrigiert werden müssten, um eine vernünftige Umsetzung des Gesetzes zu gewährleisten. Derzeit dürfen laut Artikel 8 ZWG

Umnutzungen von Hotels nur bis zu maximal 50 % vorgenommen werden. Dieser Artikel, der aus den Parlamentsdebatten hervorgegangen sei, sei in der Praxis nicht anwendbar. Darüber hinaus sollte die Definition von Unterkünften, die als Teil eines «strukturierten Beherbergungsbetriebs» für touristische Zwecke genutzt werden, klarer und flexibler sein, um den heute gängigen Beherbergungsformen und den

Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Darüber hinaus solle im Hinblick auf den Bau von Erstwohnungen auch auf einen Nachweis der Nachfrage nach solchen Wohnungen verzichtet werden: In Bauzonen sollten Erstwohnungen auch in

Zweitwohnungsgemeinden zugelassen werden können, ohne dass zusätzliche Kriterien (Nachweis der Nachfrage) erfüllt werden müssen. Diese Fragen sollten im Rahmen einer dringend notwendigen Generalrevision des Zweitwohnungsgesetzes angegangen werden. Auf einer rein redaktionellen Ebene scheint in der französischen Version des ersten Satzes von Art. 11 Abs. 2 ZWG ein «ne» zu fehlen («De tels logements peuvent

Seite 5 von 11