Vorlage

Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Schweizerische Eidgenossenschaft «$$e-seal» «$$QrCode» Confederation suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 33 Absatz 4, 38 Absatz 4 und 38a Absätze 1–4 des

Bundesgesetzes vom 18. März 20161 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),

verordnet:

1. Abschnitt: Kostenbeteiligungen der Kantone

Art. 1 Grundsatz

1 Die Kantone übernehmen pauschal 75 Prozent der folgenden Kosten der Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die dem Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) entstehen:

a. Personalkosten;

b. Sachkosten einschliesslich Abschreibungen von Investitionen sowie Entschä- digungen an die Mitwirkungspflichtigen.

2Der Dienst ÜPF berechnet den jährlichen Pauschalbeitrag alle drei Jahre aufgrund des Durchschnitts der Kosten der letzten drei Kalenderjahre, für welche die Staats- rechnung veröffentlicht ist.

Art. 2 Aufteilung auf die Kantone

1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kos- tenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Fest- legung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt.

SR ..........

1 SR 780.1

2023-... «%ASFF_YYYY_ID»