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Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 6 Seiten
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Schweizerische Eidgenossenschaft «$$e-seal» «$$QrCode» Confederation suisse
Confederazione Svizzera
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Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF)
vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 33 Absatz 4, 38 Absatz 4 und 38a Absätze 1–4 des
Bundesgesetzes vom 18. März 20161 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),
verordnet:
1. Abschnitt: Kostenbeteiligungen der Kantone
Art. 1 Grundsatz
1 Die Kantone übernehmen pauschal 75 Prozent der folgenden Kosten der Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die dem Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) entstehen:
a. Personalkosten;
b. Sachkosten einschliesslich Abschreibungen von Investitionen sowie Entschä- digungen an die Mitwirkungspflichtigen.
2Der Dienst ÜPF berechnet den jährlichen Pauschalbeitrag alle drei Jahre aufgrund des Durchschnitts der Kosten der letzten drei Kalenderjahre, für welche die Staats- rechnung veröffentlicht ist.
Art. 2 Aufteilung auf die Kantone
1 Haben die Kantone keine Verteilung des von ihnen gesamthaft zu tragenden Kos- tenanteils vereinbart, so wird die Summe nach Massgabe der zum Zeitpunkt der Fest- legung des Pauschalbeitrags erfassten ständigen Wohnbevölkerung aufgeteilt.
SR ..........
1 SR 780.1
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