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Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 6 Seiten

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Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V «%ASFF_YYYY_ID»

2 Datengrundlage für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922, dem Bundesgesetz vom 22. Juni 20073 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen.

Art. 3 Fälligkeit

Die Pauschalbeiträge für das laufende Kalenderjahr sind jeweils am 31. März fällig.

2. Abschnitt: Abrechnungen für die Überwälzung der Kosten auf Verfahrensbeteiligte

Art. 4

1 Die Abrechnungen, die im Hinblick auf die Überwälzung der Kosten auf die Ver- fahrensbeteiligten erstellt werden, beruhen auf den folgenden Ansätzen:

a. Echtzeitüberwachung Postverkehr 300 Franken;

b. rückwirkende Überwachung Postverkehr 300 Franken;

c. Echtzeitüberwachung Fernmeldeverkehr 4500 Franken;

d. rückwirkende Überwachung Fernmeldeverkehr 1500 Franken;

e. Notsuche 750 Franken;

f. einfache Auskunft 6 Franken;

g. komplexe Auskunft 300 Franken.

2 Einfache Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 der Verordnung vom 15. November 20174 über die Überwachung des Post- und Fernmel- deverkehrs (VÜPF). Komplexe Auskünfte sind Auskünfte nach den Artikeln 36, 38– 39, 41 und 44–48 VÜPF.

3 Die Ansätze gelten bei Auskünften für jedes Auskunftsgesuch an eine Mitwirkungs- pflichtige.

4 Sie gelten bei Überwachungen für jeden Überwachungsauftrag an eine Mitwirkungs- pflichtige, je Adressierungselement und Überwachungstyp. Bei Antennensuchläufen gelten sie für jede Mitwirkungspflichtige und für jeden Zeitraum von bis zu zwei Stun- den.

2 SR 431.01

3 SR 431.112

4 SR 780.11