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Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 6 Seiten

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Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V «%ASFF_YYYY_ID»

3 Ist der Abschluss der Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft nicht erfolgreich und liegt der Grund dafür beim Dienst ÜPF, so entfällt die Gebühr.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 15. November 20177 über die Gebühren und Entschädigungen für die Post- und Fernmeldeüberwachung wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Überwachungen und Auskünfte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Auftrag gegeben oder verlängert worden sind, werden nach bisherigem Recht abge- rechnet.

2 Werden laufende Überwachungen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlän- gert, so gilt für diese das neue Recht.

3 Die erste Dreijahresperiode der Kostenbeteiligungen der Kantone beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

7 AS 2004 2021, 2011 5967, 2016 4337