Vorlage

Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V «%ASFF_YYYY_ID»

3. Abschnitt: Entschädigung der Mitwirkungspflichtigen

Art. 5 Anspruch

1 Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a–e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten ge- mäss dem BÜPF, der VÜPF5 und den entsprechenden Vorschriften des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erfüllen.

2 Sie werden nicht entschädigt für Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden.

Art. 6 Gesamtbetrag und Ausrichtung

1 Der Gesamtbetrag der Entschädigungen beträgt sechs Millionen Franken pro Kalen- derjahr.

2Das EJPD prüft periodisch, mindestens aber alle drei Jahre, ob der Betrag angemes- sen ist. Falls erforderlich beantragt es dem Bundesrat die Anpassung des Betrags.

3 Der Gesamtbetrag wird unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 2–4 auf die folgenden Auftragsarten aufgeteilt:

a. Echtzeitüberwachungen 20 Prozent;

b. rückwirkende Überwachungen 50 Prozent;

c. Notsuchen 5 Prozent;

d. einfache Auskünfte 20 Prozent;

e. komplexe Auskünfte 5 Prozent.

4 Entschädigungen werden einer Mitwirkungspflichtigen nur ausgerichtet, wenn sie für das ganze Kalenderjahr mehr als 150 Franken betragen.

5 Der Dienst ÜPF kann Mitwirkungspflichtigen, die ihre Auskunfts- und Überwa- chungspflichten nach den Vorgaben des BÜPF, der VÜPF6 und den entsprechenden Vorschriften des EJPD nicht oder nur teilweise erfüllen, die Entschädigung kürzen oder streichen.

6 Er richtet die Entschädigungen für ein Kalenderjahr gesamthaft bis Ende Januar des Folgejahrs aus.

Art. 7 Pauschalentschädigungen

1 Mitwirkungspflichtigen nach Artikel 2 Buchstabe b oder c BÜPF wird eine jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet, wenn sie im jeweiligen Kalenderjahr mindestens 20 Überwachungsaufträge ausführen oder 100 Auskunftsgesuche bearbeiten.

2 Sie können dem Dienst ÜPF beantragen, nicht pauschal entschädigt zu werden, wenn sie nachweisen, dass sie in der Schweiz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

5 SR 780.11