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Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 6 Seiten
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Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V «%ASFF_YYYY_ID»
3. Abschnitt: Entschädigung der Mitwirkungspflichtigen
Art. 5 Anspruch
1 Anspruch auf eine Entschädigung haben Mitwirkungspflichtige nach Artikel 2 Buchstaben a–e BÜPF, sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten ge- mäss dem BÜPF, der VÜPF5 und den entsprechenden Vorschriften des Eidgenössi- schen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erfüllen.
2 Sie werden nicht entschädigt für Auskünfte und Überwachungen, die vom Dienst ÜPF oder Dritten, die dieser beigezogen hat, durchgeführt werden.
Art. 6 Gesamtbetrag und Ausrichtung
1 Der Gesamtbetrag der Entschädigungen beträgt sechs Millionen Franken pro Kalen- derjahr.
2Das EJPD prüft periodisch, mindestens aber alle drei Jahre, ob der Betrag angemes- sen ist. Falls erforderlich beantragt es dem Bundesrat die Anpassung des Betrags.
3 Der Gesamtbetrag wird unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 2–4 auf die folgenden Auftragsarten aufgeteilt:
a. Echtzeitüberwachungen 20 Prozent;
b. rückwirkende Überwachungen 50 Prozent;
c. Notsuchen 5 Prozent;
d. einfache Auskünfte 20 Prozent;
e. komplexe Auskünfte 5 Prozent.
4 Entschädigungen werden einer Mitwirkungspflichtigen nur ausgerichtet, wenn sie für das ganze Kalenderjahr mehr als 150 Franken betragen.
5 Der Dienst ÜPF kann Mitwirkungspflichtigen, die ihre Auskunfts- und Überwa- chungspflichten nach den Vorgaben des BÜPF, der VÜPF6 und den entsprechenden Vorschriften des EJPD nicht oder nur teilweise erfüllen, die Entschädigung kürzen oder streichen.
6 Er richtet die Entschädigungen für ein Kalenderjahr gesamthaft bis Ende Januar des Folgejahrs aus.
Art. 7 Pauschalentschädigungen
1 Mitwirkungspflichtigen nach Artikel 2 Buchstabe b oder c BÜPF wird eine jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet, wenn sie im jeweiligen Kalenderjahr mindestens 20 Überwachungsaufträge ausführen oder 100 Auskunftsgesuche bearbeiten.
2 Sie können dem Dienst ÜPF beantragen, nicht pauschal entschädigt zu werden, wenn sie nachweisen, dass sie in der Schweiz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren