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Vernehmlassung 2022/73: Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF) · 6 Seiten

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Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. V «%ASFF_YYYY_ID»

mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten einen Jahresum- satz von höchstens fünf Millionen Franken erwirtschaftet haben.

3 Der Gesamtbetrag jeder Auftragsart nach Artikel 6 Absatz 3 wird nach Abzug der Summe für die Einzelfallentschädigung derselben Auftragsart auf die pauschal zu ent- schädigenden Mitwirkungspflichtigen aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt proportional zur Anzahl der Aufträge, die sie im jeweiligen Kalenderjahr ausgeführt haben. Daten- grundlage für die Anzahl ausgeführter Aufträge bildet die Statistik des Dienstes ÜPF.

Art. 8 Einzelfallentschädigungen

1 Mitwirkungspflichtige, die keine Pauschalentschädigung erhalten, werden im Ein- zelfall entschädigt.

2 Die Entschädigungen betragen unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 2–4 für:

a. Echtzeitüberwachungen Postverkehr 160 Franken;

b. rückwirkende Überwachungen Postverkehr 160 Franken;

c. Echtzeitüberwachungen Fernmeldeverkehr 952 Franken;

d. rückwirkende Überwachungen Fernmeldeverkehr 652 Franken;

e. Notsuche 434 Franken;

f. einfache Auskünfte 6 Franken;

g. komplexe Auskünfte 51 Franken.

4. Abschnitt: Abgaben der Mitwirkungspflichtigen

Art. 9 Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung

1 Der Dienst ÜPF legt die Höhe der Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 Abs. 1 BÜPF) nach Zeitaufwand fest. Der Stundenansatz beträgt 160 Fran- ken.

2Die Kosten für die Bereitstellung von einmalig benutztem Material werden als Aus- lage in Rechnung gestellt.

Art. 10 Gebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und

Überwachungsbereitschaft

1 Der Dienst ÜPF erhebt von der Mitwirkungspflichtigen für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft eine Gebühr von 500 Franken (Art. 33 Abs. 4 BÜPF).

2 Wird eine erneute Überprüfung infolge technischer Änderungen auf Seiten des Diensts ÜPF nötig, die nicht durch Änderungen der Gesetzgebung bedingt sind, so entfällt die Gebühr.