Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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Überblick
Das Parlament hat der parlamentarischen Initiative «Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren» (21.504) Folge gegeben. Zu deren Umsetzung führte die SPK-N vom 24. November 2022 bis zum 15. März 2023 eine Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) durch.
Durch die Änderung soll in Artikel 50 AIG die bestehende Härtefallregelung auf alle Ausländerinnen und Ausländer ausgedehnt werden, die häusliche Gewalt erleiden. Demnach sollen künftig nicht nur ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie Besitzerinnen und Besitzer einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), sondern neu auch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) sowie vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer bisherigen Bewilligung erhalten, wenn sie von den zuständigen Behörden bei einer Trennung als Opfer häuslicher Gewalt anerkannt werden (Abs. 1 VE-AIG). Durch die Einführung des Begriffs «häusliche Gewalt» (Abs. 2 Bst. a VE-AIG) soll verdeutlicht werden, dass das zu ändernde Recht nicht nur für eheliche Gemeinschaften, sondern auch für deren Kinder, Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sowie Konkubinatspartnerinnen und -partner gelten soll (Abs. 4 VE-AIG).
Insgesamt sind 143 Stellungnahmen eingegangen: 26 Kantone, 6 politische Parteien, 3 gesamtschweizerische Dachverbände, das Bundesverwaltungsgericht, 6 nationale Konferenzen und Vereinigungen, 2 ausserparlamentarische Kommissionen, 95 weitere interessierte Kreise und 4 Privatpersonen haben sich zum Vorentwurf geäussert.
Die überwiegende Mehrheit der Kantone, der politischen Parteien, der gesamtschweizerischen Dachverbände, der nationalen Konferenzen und Vereinigungen, der ausserparlamentarischen Kommissionen sowie der weiteren interessierten Kreise begrüsst den Vorentwurf und damit die Absicht, Opfer von häuslicher Gewalt zu schützen und den Begriff der häuslichen Gewalt im Ausländerrecht zu konkretisieren.
Die Mehrheit der Befürworter bringt Vorschläge ein, wie der Vorentwurf ergänzt oder präzisiert werden könnte. Viele Befürworter machen dazu Formulierungsvorschläge.
Mehrere Kantone und die VKM heissen nur Teile des Vorentwurfs gut und beantragen, einzelne Bestimmungen zu streichen. So lehnen einige Kantone und die VKM die Schaffung neuer Rechtsansprüche für Personen ab, die vor der Aufenthaltsregelung wegen häuslicher Gewalt keinen Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung hatten. Dies wird damit begründet, dass ihr ursprünglicher Aufenthalt in der Schweiz auf einem gesetzlich bestimmten Ermessensentscheid beruhe. Die Schaffung von neuen Rechtsansprüchen würde in diesen Fällen der Logik und der Systematik des Ausländerrechts widersprechen, wonach der nachziehende Ehegatte dem nachgezogenen Gatten nicht mehr Rechte verschaffen könne, als er selbst besitzt. Einige Vernehmlassungsteilnehmende lehnen auch die Aussetzung der Prüfung von Integrationskriterien während drei Jahren ab.
Lediglich die SVP lehnt den Vorentwurf als Ganzes ab, anerkennt aber die Wichtigkeit der Bekämpfung von häuslicher Gewalt. Die SVP vertritt die Meinung, dass die vorgeschlagenen Inhalte des Vorentwurfs bereits heute durch die Lehre, die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis weitgehend abgesichert seien.