Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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Zwangsheirat
Fachstelle Zwangsheirat weist darauf hin, dass bei der Berufung auf den nachehelichen Härtefall wegen Zwangsheirat die Ansprüche nicht zu hoch gesetzt werden sollten. Oft seien Familienmitglieder und die Verwandtschaft die Tatpersonen, deshalb komme es häufig vor, dass Betroffene grossem Druck ausgesetzt seien. Komme eine spezialisierte Stelle wie die Fachstelle Zwangsheirat zum Schluss, dass eine Ehe unter Zwang geschlossen wurde, sei es wichtig, dass diese fachliche Einschätzung entsprechend einbezogen werde.
Menschenhandel
Gemäss Platforme Traite hätten auch Opfer von Menschenhandel in der Praxis Schwierigkeiten als Opfer anerkannt zu werden, wenn der Täter nicht durch eine Strafbehörde wegen Menschenhandels verurteilt worden sei. Das Beweismass für die Feststellung, ob es sich um ein Opfer von Menschenhandel handle, sei vom Bundesverwaltungsgericht analog zum Beweismass für Opfer von häuslicher Gewalt festgelegt worden. Aus diesem Grund habe eine Änderung der vorliegenden Bestimmungen auch eine direkte Auswirkung auf die Verfahren von Opfer von Menschenhandel (s. für weitere Ausführungen: Zusammenfassung der Stellungnahmen, S. 528 ff.).
Rückkehrproblematik
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer haben im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in den Herkunftsstaat damit verbundene Problematiken angesprochen. Dies sind die folgenden:
- Rückkehrproblematik zur Wiedereingliederung von Frauen nach einer Tren-
nung/Scheidung: IAMANEH Schweiz
- Rückkehrproblematik der Beschneidung bzw. Reinfibulation: Caritas
- Rückkehrproblematik im Zusammenhang mit Transmenschen: TGNS