Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/79: Pa.Iv. Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren · 61 Seiten
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1 Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens
Am 5. November 2021 beschloss die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) mit 21 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen die Einreichung einer parlamentarischen Initiative, durch welche das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG1) so geändert werden soll, dass Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind und deren Familiengemeinschaft aufgelöst wird, künftig einen besseren ausländerrechtlichen Schutz erhalten sollen. Die Initiative in der Form eines ausformulierten Entwurfs geht auf einen Antrag von Vertreterinnen aller Fraktionen der Kommission zurück. Die ständerätliche Schwesterkommission anerkannte ihrerseits gesetzgeberischen Handlungsbedarf und stimmte der Kommissionsinitiative am 10. Januar 2022 mit 8 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Durch ihre Zustimmung erteilte sie der Nationalratskommission das Mandat, einen entsprechenden Erlassentwurf auszuarbeiten.
Im Rahmen der Vorprüfung stellten die Kommissionen fest, dass sich bei Fällen häuslicher Gewalt viele Opfer mit ausländischer Nationalität in einer schwierigen Situation befinden, weil sie befürchten müssen, ihren Aufenthaltstitel zu verlieren. Ihr Aufenthaltsrecht ist an die Beziehung, konkret an die Person, die ihnen gegenüber Gewalt ausübt, gebunden. Kommt es zu einer Trennung, dürfen die betroffenen Frauen und Männer grundsätzlich nur in der
Schweiz verbleiben, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und sie zudem gut integriert sind. Ausnahmen werden nur gewährt, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Betroffenen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nachweisen können, dass sie Opfer häuslicher Gewalt sind, dass diese Gewalt eine gewisse Intensität aufweist und sie ihr systematisch ausgesetzt sind. Der Nachweis häuslicher Gewalt gestaltet sich im Einzelfall insbesondere deshalb immer wieder als schwierig, weil es sich um ein Vieraugendelikt handelt und ein solches in der Regel schwer beweisbar oder glaubhaft zu machen ist. Diese Situation kann dazu führen, dass Opfer in gewalttätigen Beziehungen verharren, um keine ausländerrechtliche Wegweisung zu riskieren. Diese Fehlanreize sollen behoben werden, indem insbesondere die Härtefallregelung in Kohärenz zum Opferhilfegesetz2 ausgestaltet wird. Das verbessert die Rechtssicherheit und stärkt für die Betroffenen den Schutz vor häuslicher Gewalt.
2 Ablauf des Vernehmlassungsverfahrens
Am 17. November 2022 stimmte die SPK-N dem Vorentwurf zu. Die Vernehmlassung dauerte vom 24. November 2022 bis am 15. März 2023.
Im Rahmen der Vernehmlassung wurden 63 Adressaten angeschrieben. Die Vernehmlassungsunterlagen wurden auch im Internet auf der Website des Bundes veröffentlicht.3
Insgesamt sind 143 Stellungnahmen von folgenden Organisationen und Personen eingegangen:
allen Kantonen: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
1 SR 142.20
2 SR 312.5
3 Abrufbar unter: www.admin.ch – Bundesrecht – Vernehmlassungen – abgeschlossene Vernehmlassungen – 2022 – Vernehmlassung 2022/79 - https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2022/79/cons_1