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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 3 Seiten

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Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 4d Deckungsdifferenzen in der Grundversorgung

1Stimmt die Summe des Entgelts, das der Verteilnetzbetreiber für die Grundversorgung während eines Geschäftsjahres erhoben hat, nicht mit dem Betrag überein, den er gemäss dem Gestehungskostenansatz hätte erheben dürfen (Deckungsdifferenz), so muss er diese Abweichung innert der nächsten drei Geschäftsjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten.

2In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern.

3Der Zinssatz, den der Verteilnetzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht:

a. bei einer Unterdeckung: höchstens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1;

b. bei einer Überdeckung: mindestens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1.

Art. 18a Deckungsdifferenzen im Bereich der Netzkosten

1Stimmt die Summe des Netznutzungsentgelts, das der Netzbetreiber während eines Geschäftsjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Netzkosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er diese Abweichung innert der nächsten drei Geschäftsjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten.

2In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern.

1 SR 734.71

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