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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 47 Seiten

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Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Einleitungssatz

Nebst den Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach den Artikeln 19 Absatz 4 Buchstabe a und 26 Absatz 4 und 5 EnG ausgenommen:

Art. 28 Abs. 4

Aufgehoben

Art. 31 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 32 Bewilligung des früheren Baubeginns

Das BFE kann den früheren Baubeginn bei Wasserkraft-, Biomasse- und Geothermieanlagen bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.

1 SR 730.03

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