Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 2 Seiten
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Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
2Von Absatz 1 ausgenommen sind die Verfahren für die Gewährung von:
a. Investitionsbeiträgen für die Prospektion und Erschliessung eines Geothermiereservoirs;
b. Beiträgen zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;
c. Geothermie-Garantien.
Art. 13a Bst. b
Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit:
b. der Einspeisung netzgebundener Energie und dem Eigenverbrauch;
Art. 14a Gebühren im Bereich Geothermie
1Das BFE kann eine Gebühr von maximal 25 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung:
a. eines Investitionsbeitrags für die Prospektion eines Geothermiereservoirs (Art. 27b Abs. 1 Bst. a EnG);
1 SR 730.05
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