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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 2 Seiten

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Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

2Von Absatz 1 ausgenommen sind die Verfahren für die Gewährung von:

a. Investitionsbeiträgen für die Prospektion und Erschliessung eines Geothermiereservoirs;

b. Beiträgen zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;

c. Geothermie-Garantien.

Art. 13a Bst. b

Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit:

b. der Einspeisung netzgebundener Energie und dem Eigenverbrauch;

Art. 14a Gebühren im Bereich Geothermie

1Das BFE kann eine Gebühr von maximal 25 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung:

a. eines Investitionsbeitrags für die Prospektion eines Geothermiereservoirs (Art. 27b Abs. 1 Bst. a EnG);

1 SR 730.05

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