Vorlage
Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 19 Seiten
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Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
Änderung vom...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1
1Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.15 festgelegt.
Art. 12 Abs. 3
3Als erstmals immatrikulierte Personenwagen gelten Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen (Art. 97 Abs. 4 VTS2) und die innerhalb eines Jahres bis zum 31. Mai des Vorjahres erstmals in der Schweiz immatrikuliert wurden.
II
1Die Anhänge 1.1–1.5, 1.12, 1.14–1.16, 1.18, 1.22, 3.2 und 4.1 werden gemäss Beilage geändert.
2Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2.14 und 2.15 gemäss Beilage.
1 SR 730.02
2 SR 741.41
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