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Vernehmlassung 2022/8: Umsetzung der Änderung vom 1. Oktober 2021 des EnG auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten Anfang 2023 · 3 Seiten

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Energieverordnung (EnV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat,

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. e

Diese Verordnung regelt:

e. die Geothermie-Garantien;

Art. 14 Ort der Produktion

1Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt.

2Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann.

Art. 16 Abs. 1–3

1Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern gemäss den folgenden Grundsätzen Rechnung:

a. Für die extern bezogene Elektrizität sind die Kosten verbrauchsabhängig anzulasten; dazu gehören, einschliesslich aller Abgaben, die Kosten für die Energie sowie die Kosten für die Netznutzung und die Messung am Messpunkt des Zusammenschlusses;

b. Für die intern produzierte Elektrizität sowie für die Kosten der internen Messung, der Datenbereitstellung und der Verwaltung des Zusammenschlusses, darf folgender Betrag in Rechnung gestellt werden:

1 SR 730.01

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