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Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 4 Seiten

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Technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge. V «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 36a Abs. 2

2Für Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie für Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, gelten zusätzlich die Artikel 45, 52 Absatz 6, 53 Absatz 3–3ter, 58 Absatz 4, 66 Absatz 1bis, 68 Absätze 1 und 4, 69 Absatz 2bis, 90, 99a–102, 114, 117 Absatz 2, 123 Absatz 4, 134 Absatz 1, 163 Absatz 4 Buchstabe b sowie 195 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung.

Art. 52 Abs. 6

6Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen. Ersatz-Katalysatoren und Ersatz-Partikelfilter dürfen die Wirkung der Schalldämpfung (Art. 53) nicht herabsetzen.

Art. 53 Abs. 3–3ter

3Ersatz-Schalldämpfer müssen ebenso wirksam sein wie die typengenehmigte Erstausrüstung. Bei Fahrzeugen ohne EU-Gesamtgenehmigung, die von der Typengenehmigung befreit sind, ist die Ausrüstung bei der erstmaligen Fahrzeugprüfung massgebend.

3bisZulässig sind auch Ersatz-Schalldämpferanlagen, die für die entsprechende Version eines Fahrzeugtyps über eine Genehmigung nach einer der folgenden Regelungen verfügen, selbst wenn sie weniger wirksam sind:

a. Verordnung (EU) Nr. 540/2014;

b. Richtlinie 70/157/EWG;

c. UNECE-Reglement Nr. 51;

d. UNECE-Reglement Nr. 59;

e. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014;

f. UNECE-Reglement Nr. 41;

g. UNECE-Reglement Nr. 92;

h. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2015/96; oder

i. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und delegierte Verordnung (EU) 2018/985.

3terFahrzeuge wie Motorräder, die nicht unter Kapitel 12 und 13 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewegungen2 fallen, dürfen nur mit unter Absatz 3bisaufgeführten Ersatz-Schalldämpferanlagen ausgerüstet sein, wenn diese ebenso wirksam sind wie die typengenehmigte Erstausrüstung.

2 SR 0.946.526.81