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Vernehmlassung 2022/83: Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG): Nachhaltige Finanzierung der SBB · 6 Seiten

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1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat zwischen dem 16. Dezember 2022 und dem 31. März 2023 eine Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31) durchgeführt.1 Die Gesetzesvorlage hat zum Ziel, die finanzielle Situation und die Investitionsfähigkeit der SBB zu stärken und deren Finanzierung durch den Bund zu klären, sowie den Ausbau der Bahninfrastruktur durch eine ausreichende Liquiditätsversorgung des Bahninfrastrukturfonds (BIF) sicherzustellen.

Die Gesetzesvorlage umfasst eine Anpassung von Art. 20 SBBG, durch die geklärt werden soll, welche Instrumente dem Bund zur Finanzierung der SBB zur Verfügung stehen. Aktuell gewährt der Bund der SBB zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs Tresoreriedarlehen. Diese Darlehen führen jedoch zu einem Anstieg der Verschuldung des Bundes ausserhalb der Schuldenbremse. Die Vorlage sieht vor, dass der Bund der SBB ab einem bestimmten Verschuldungsniveau nur noch Darlehen über den Bundeshaushalt gewähren darf. Im Gegensatz zu Tresoreriedarlehen unterliegen solche Haushaltsdarlehen den Vorgaben der Schuldenbremse. Auf diese Weise wird das Risiko einer Umgehung der Schuldenbremse beseitigt und das Parlament hat die Möglichkeit, die Darlehen im Rahmen des Bundeshaushalts zu genehmigen. Des Weiteren legt die Gesetzesvorlage die übrigen Finanzierungsinstrumente fest, die der SBB zur Verfügung stehen sollen.

Für die Umsetzung der Motion 22.3008 «Unterstützung der Durchführung der SBB-Investitionen und einer langfristigen Vision in Covid-19-Zeiten» der Finanzkommission des Ständerats schlägt der Bundesrat einen einmaligen Kapitalzuschuss zur Reduktion der Nettoverschuldung der SBB vor. Dieser Kapitalzuschuss bemisst sich an den im Fernverkehr erlittenen Verluste der Jahre 2020 bis 2022 (höchstens 1,25 Milliarden). Dazu hat der Bundesrat einen neuen Art. 26b SBBG vorgeschlagen.

Schliesslich sieht die Vorlage zur Sicherstellung der Liquidität des BIF noch eine Anpassung des Art. 19 des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG: SR 641.81) vor. Dem Bund stehen zwei Drittel des Reinertrags dieser Abgabe zur Verfügung. Mit der Gesetzesänderung soll dieser Anteil so lange vollständig in den BIF eingelegt werden, bis dessen Reserven ein angemessenes Niveau erreicht haben (mind. 300 Mio.).

2 Vernehmlassungsteilnehmende

Im Rahmen der Vernehmlassung wurden 55 Stellungnahmen eingereicht (siehe Liste und Abkürzungen im Anhang):

- 26 Kantone

- 1 kantonale Konferenz (KöV)

- 4 Parteien (SP, Die Mitte, FDP, SVP)

- 1 Dachverband Berggebiete (SAB)

- 5 Dachverbände Wirtschaft

- 18 weitere Interessierte.

3 Zusammenfassung der Stellungnahmen

3.1 Rückmeldungen zum Art. 20 VE-SBBG (Finanzierungsinstrumente)

Eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt die Änderung von Art. 20 VE-SBBG (KöV, AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH, Die Mitte, Travail.Suisse, SGV, SBB, Bauernverband [solange keine Kürzung im Agrarbudget], Infra Suisse, OUESTRail, Pro Bahn Schweiz, SBV, transfair, WWF, VCS). Es wurde erwähnt, dass die Bewilligung des Parlaments von Darlehen im Rahmen des Bundeshaushalts eine zusätzliche Hürde darstellen könnte (z.B. ungenügender Ersatz von Rollmaterial und Ausgabenkürzungen in anderen Bereichen aufgrund strengerer Auflagen zur Einhaltung der Schuldenbremse; Travail.Suisse, transfair).

Die VöV nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis.

1 Unterlagen verfügbar unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2022 > EFD > Vernehmlassung 2022/83