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Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 4 Seiten
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Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Asylverordnung 3 vom 11. August 19991 wird wie folgt geändert:
Art. 10a Auswertung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
(Art. 8a Abs. 1, 10 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)
Die folgenden Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz (DSG) aus elektronischen Datenträgern dürfen ausgewertet werden:
a. Angaben zur Person und ihrer Nationalität; dazu zählen insbesondere Adressen, Telefonnummern, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden;
b. Angaben zum Reiseweg; dazu zählen insbesondere Navigationsdaten sowie Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden.
Art. 10b Zugriffsrechte auf Personendaten aus elektronischen Datenträgern
(Art. 8a Abs. 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG)
Folgende Personen können auf Personendaten aus elektronischen Datenträgern zugreifen:
a. Mitarbeitende des SEM, die Aufgaben im Rahmen der Abklärung der Identität und Nationalität Asylsuchender wahrnehmen;
b. Mitarbeitende des SEM, die für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind;
c. Mitarbeitende des SEM, die Aufgaben im Rahmen der Unterstützung der Kantone beim Vollzug von Wegweisungen im Asylbereich wahrnehmen.
1 SR 142.314
2SR 235.1
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