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Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 4 Seiten

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Art. 10c Prüfung der Verhältnismässigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Art. 8a Abs. 4 AsylG)

1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind Informationen und Äusserungen der betroffenen Person sowie amtliche Dokumente wie Geburtsurkunden oder Führerscheine zu berücksichtigen, welche eindeutige Rückschlüsse auf die Identität, die Nationalität oder den Reiseweg zulassen. Das SEM prüft, ob andere geeignete Massnahmen insbesondere Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 2 oder Absatz 3 AsylG, vor einer Auswertung in Frage kommen.

2 Das SEM regelt in einer Weisung, in welchem Umfang die geeigneten Massnahmen erfolgen.

Art. 10d Einsatz von Software zum Erheben der Personendaten

1 Das SEM kann zur Vorbereitung der Auswertung der Personendaten mittels einer Software Personendaten aus elektronischen Datenträgern erheben. Die eingesetzte Software muss einem forensischen Standard entsprechen.

2 Ist der Einsatz einer Software vorgesehen, wird die betroffene Person aufgefordert, dem SEM ihre Datenträger für die Dauer des Einsatzes dieser Software auszuhändigen. Die betroffene Person kann während der Datenerhebung anwesend sein.

3 Das SEM stellt sicher, dass die Personendaten durch den Einsatz der Software nicht geändert werden.

4 Unmittelbar nach erfolgter Erhebung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.

Art. 10e Zwischenspeicherung der Personendaten

(Art. 8a Abs. 5 und 7, Art. 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG)

1 Ist eine Zwischenspeicherung der Personendaten nach Artikel 8a Absatz 5 AsylG bis zur späteren Auswertung vorgesehen wird die betroffene Person aufgefordert, dem SEM ihre elektronischen Datenträger für die Dauer der Durchführung der Zwischenspeicherung auszuhändigen. Die betroffene Person kann während des gesamten Vorgangs der Speicherung ihrer Personendaten anwesend sein.

2 Unmittelbar nach der Zwischenspeicherung der Personendaten sind die Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.

3 Während der Zwischenspeicherung bis zur Auswertung der Personendaten dürfen diese nicht bearbeitet werden.

Art. 10f Direkte Sichtung und Auswertung der Personendaten aus

elektronischen Datenträgern

(Art. 8a Abs 7 AsylG)

1 Werden die Personendaten aus elektronischen Datenträgern nicht zwischengespeichert und kommt keine Software zum Einsatz, so können die Personendaten nach Artikel 10a direkt aus dem Datenträger der betroffenen Person ausgewertet werden.