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Vernehmlassung 2022/86: Änderung der Asylverordnung 3 und der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (Auswertung elektronischer Datenträger von Asylsuchenden) · 4 Seiten
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2 Die direkte Sichtung und Auswertung von Personendaten aus Datenträgern erfolgt in Anwesenheit der betroffenen Person.
Art. 10g Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern in
Abwesenheit der betroffenen Person
(Art. 8a Abs. 7 und 9 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)
1 Eine Auswertung der Personendaten nach einer Zwischenspeicherung der Personendaten oder dem Einsatz von Software ohne die Anwesenheit der betroffenen Person setzt voraus, dass diese vorgängig eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben oder eine Teilnahme verweigert hat.
2 Der betroffenen Person ist nach der Auswertung ihrer Personendaten die Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen zu äussern.
Art. 10h Information
(Art. 8a Abs. 6 AsylG)
1 Das SEM orientiert die betroffenen Personen bei ihrer Ankunft in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Auswertung elektronischer Datenträger; es erläutert das Verfahren.
2 Zusammen mit der Aufforderung zur Aushändigung ihrer Datenträger wird die betroffene Person ausführlich informiert über:
a. den Zweck der Aushändigung der Datenträger;
b. die Personendaten, die bearbeitet werden;
c. die mögliche Bearbeitung von Personendaten Dritter auf dem Datenträger der betroffenen Person nach Artikel 8a Absatz 2 AsylG;
d. das Verfahren und die Dauer der Zwischenspeicherung;
e. den Einsatz der Software zur Datenerhebung;
f. die Löschung der zwischengespeicherten Personendaten;
g. die Kategorien der Zugriffsberechtigten;
h. die Folgen der Nichtmitwirkung;
i. das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts sowie die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte.
j. ihr Anwesenheitsrecht nach den Artikeln 10d Absatz 2, 10e Absatz 1 und 10f Absatz 2.