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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Für Dünger und ihre Bestandteile gelten die Bestimmungen der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV)8 und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)9.
4Für das Inverkehrbringen von Düngern, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen oder auf sich darauf beziehendem traditionellem Wissen basiert, bleiben die Bestimmungen der Nagoya-Verordnung vom 11. Dezember 201510 vorbehalten11.
Art. 2 Begriffe
1Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a. Dünger: Stoff, Zubereitung oder Mikroorganismus mit der Funktion, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder deren Ernährungseffizienz zu verbessern;
b. Hersteller: natürliche oder juristische Person, die selbst Dünger herstellt, Dünger von einer Drittperson entwickeln lässt oder eine Drittperson damit beauftragt, Dünger für sie herzustellen, und die den Dünger unter ihrem Namen, ihrer Marke oder dem Namen ihres Unternehmens in Verkehr bringt;
c. Importeur: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger aus dem Ausland in Verkehr bringt;
d. Inverkehrbringer: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die in der Schweiz einen Dünger kauft und in Verkehr bringt;
e. Gesuchsteller: natürliche oder juristische Person mit Wohnort, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die ein Bewilligungsgesuch einreicht;
f. Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers innerhalb der Schweiz;
g. Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Düngers: Verwaltungsakt, mit dem das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das Inverkehrbringen eines Düngers nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens bewilligt;
h. Registrierung: Erfassung eines Düngers im Produkteregister;
i. Verpackung: verschliessbarer Behälter für die Aufbewahrung, den Schutz, die Handhabung und die Vermarktung von Düngern;
j. Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung;
8 SR 813.11
9 SR 814.81
10 SR 451.61
11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 der Nagoya-Verordnung vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 277).