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Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
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Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2. Kapitel Pflichten der Wirtschaftsakteure
Art. 3 Pflichten der Hersteller
1Der Hersteller eines Düngers, der diesen unter seinem Namen, seiner Marke oder des Namens seines Unternehmens in Verkehr bringt, gewährleistet, dass die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Zulassung, Produktion und Kennzeichnung sowie für die im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden.
2Der Hersteller gewährleistet die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten.
Art. 4 Pflichten der Importeure
1Der Importeur muss im Besitz der Bewilligung für das Inverkehrbringen sein, bevor er einen bewilligungspflichtigen Dünger importiert.
2Beim Import eines Düngers gewährleistet der Importeur, dass die Vorschriften für die Zulassung, die Kennzeichnung und die im Produkteregister einzutragenden Daten eingehalten werden.
3Er gewährleistet die Qualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der im Produkteregister eingetragenen Daten.
Art. 5 Pflichten der Inverkehrbringer
1Der Inverkehrbringer, der einen bereits registrierten oder bewilligten Dünger unverändert in Verkehr bringt, muss den Dünger nicht erneut im Produkteregister registrieren oder Inhaber der Bewilligung sein.
2Der Inverkehrbringer gilt als Hersteller und unterliegt denselben Verpflichtungen wie ein solcher, wenn er die Zusammensetzung des Düngers, seinen Namen oder seine Verpackung ändert.
3. Kapitel Zulassung von Düngern
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Zulassungspflicht
1Ein Dünger darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er gemäss dieser Verordnung zugelassen wurde.
2Ein Dünger ist zugelassen, wenn:
a. er die Anforderungen der entsprechenden nicht bewilligungspflichtigen Produktfunktionskategorie (PFC) erfüllt und aus einem oder mehreren Ausgangsmaterialien besteht, die zu den nicht bewilligungspflichtigen Komponentenmaterialkategorien (CMC) gehören;