Vorlage
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 44Fedlex · Vorlage
Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
5Bei der Herstellung oder Verwendung eines Düngers dürfen keine unerwünschten Organismen, wie pathogene Organismen oder Samen von Neophyten, freigesetzt werden.
6Phosphonate dürfen einem Dünger nicht absichtlich zugesetzt werden. Unbeabsichtigt enthaltene Phosphonate dürfen einen Massenanteil von 0,5 Prozent nicht überschreiten.
Art. 10 Ausnahmebestimmungen
1Das BLW kann einer Kompostierungs- oder Vergärungsanlage eine zeitlich befristete Bewilligung für die Abgabe von Kompost oder Gärgut erteilen, die die Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.1.10 ChemRRV um höchstens 50 Prozent überschreiten:
a. wenn die Überschreitung der Grenzwerte ausnahmsweise oder während längstens sechs Monaten erfolgt; oder
b. wenn die kantonale Behörde einen entsprechenden Antrag stellt und im Einzugsgebiet der betreffenden Anlage für die erforderlichen Sanierungsmassnahmen sorgt.
2Erteilt es eine Bewilligung nach Absatz 1, so schränkt es die Abgabemenge so ein, dass die Schadstofffracht des Komposts oder Gärguts pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 2.6 Ziffer 2.2.10 Absatz 1 ChemRRV.
Art. 11 Widerruf der Zulassung und Verwendungsverbot
Das BLW kann die unter Artikel 6 fallende Zulassung eines Düngers widerrufen, wenn eine potenziell gefährliche Wirkung dieses Düngers zu erwarten ist, und dessen Verwendung sofort verbieten.
Art. 12 Vorsorgemassnahmen
Soweit die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt sind, kann das BLW:
a. die Zulassung eines Düngers verweigern, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen;
b. die Zulassung eines Düngers aufheben oder zusätzliche Anforderungen festlegen;
c. die Bewilligung eines nach Artikel 21 zugelassenen Düngers widerrufen, mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 13 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist
1Das BLW kann in Situationen, die rasches Handeln erfordern, im Einvernehmen mit den interessierten Stellen die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngern, die die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gefährden, verbieten.