Vorlage
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 176 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 43Fedlex · Vorlage
Dünger-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.
3Beim Import von Düngern müssen die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
Art. 7 Voraussetzungen für die Zulassung
Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
a. Er eignet sich zur vorgesehenen Verwendung;
b. Er hat bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge und kann weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden;
c. Er bietet Gewähr dafür, dass bei vorschriftsgemässem Gebrauch damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel, Futtermittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, die die Anforderungen der Lebens- und Futtermittelgesetzgebung erfüllen;
d. Er enthält ausschliesslich Stoffe, die, sofern sie unter die ChemV13 fallen, in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung eingestuft, beurteilt und angemeldet wurden.
Art. 8 Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz
1Nur natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz sowie öffentliche und private Institutionen können einen Dünger registrieren oder ein Bewilligungsgesuch einreichen.
2An natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung im Ausland kann eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.
Art. 9 Einschränkungen in Bezug auf die Zusammensetzung
1Hersteller von Düngern dürfen nur Ausgangsmaterialien verwenden, die geeignet sind und das Endprodukt nicht nachteilig beeinflussen.
2Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Qualitätsanforderungen nach Anhang 2.6 der ChemRRV14 betreffend Schadstoffe und inerte Fremdstoffe erfüllt sind.
3Düngern dürfen weder Pflanzenschutzmittel, Klärschlamm, Stoffe, die Arzneimittel enthalten, oder Bestandteile von Ricinus communis beigegeben werden.
4Hofdüngern dürfen Materialien von nicht landwirtschaftlichen Betrieben beigefügt werden, wenn diese die Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 2 einhalten.
13 SR 813.11
14 SR 814.81