Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern
CMC 100: Hofdünger
Hofdünger haben in der EU einen anderen Status. Sie werden als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 betrachtet, was in der Schweiz nicht der Fall ist. Daher wurde die CMC «Hofdünger» eingeführt, um die Verwendung von Gülle und Mist als Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener Dünger wie beispielsweise organischer oder organisch-mineralischer Dünger zu ermöglichen. Die Definition und die Qualitätsnormen für Hofdünger bleiben gegenüber dem geltenden Recht unverändert.
Anhang 3
Im Anhang 3 werden allgemeine sowie für die einzelnen PFC spezifischen Kennzeichnungsanforderungen definiert. Um technische Handelshemmnisse möglichst zu minimieren, wurden die Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 sofern möglich inhaltlich übernommen.
Teil 1 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen
Die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen für sämtliche Dünger sind in Teil 1 aufgeführt.
Folgende Angaben sind auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung zu machen (Abs. 1):
- Die Bezeichnung der PFC oder PFCs (Bst. a und b)
- Die Menge als Masse oder Volumen (Bst. c)
- Anweisungen betreffend Anwendungszweck einschliesslich Dosierungsvorschriften, Zeitpunkt der Anwendung, Häufigkeit der Anwendung und Zielkulturen (Bst. d). Auf die Anweisungen nach Bst. c kann bei Düngern für die gewerbliche Anwendung (Landwirtschaft oder Gartenbau) verzichtet werden, wenn entsprechende Düngungsempfehlungen in der GRUD vorhanden sind (Bst. e).
- Bei Produkten, die ein sonstiges Polymer mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren enthalten wie beispielsweise eine Umhüllungssubstanz, muss die Wirkungsdauer angegeben werden (Bst. f). Diese darf nicht länger sein als der Zeitraum zwischen zwei Anwendungen gemäss Bst. d.
- Lagerbedingungen (Bst. g)
- Relevante Informationen über empfohlene Massnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt (Bst. h)
- Eine Liste der Ausgangsmaterialien, die mehr als 5% des Produktgewichts oder –volumens oder im Falle von flüssigen Produkten der Trockenmasse ausmachen in absteigender Grössenordnung einschliesslich der Bezeichnungen der CMC (Bst. i)
Sämtliche auf der Kennzeichnung gemachten Angaben dürfen den Anwender nicht irreführen und müssen sich auf überprüfbare Faktoren beziehen (Abs. 2, Bst. a und b). Aussagen wie «nachhaltig» oder «umweltfreundlich» müssen den Anforderungen von entsprechenden Rechtsvorschriften oder Branchenrichtlinien/-standards entsprechen (Bst. c). Bei einem Dünger dürfen keinerlei Hinweise gemacht werden, dass Pflanzenkrankheiten vorgebeugt oder behandelt werden oder dass die Pflanzen vor Schädlingen geschützt werden (Bst. d).
Allgemeine Bezeichnung wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe sind nicht zulässig, produktrelevante Inhaltsstoffe müssen quantitativ deklariert werden (Abs. 3).
Nährstoffgehalte können in der Element- oder Oxidform angegeben werden, dabei sind die Umrechnungsfaktoren gemäss Anhang 1, Kapitel 2., Abs. 6 anzuwenden (Abs. 4).
Bei einem Chlorgehalt (detektiert mittels Chlorid) von weniger als 30 g/kg Trockenmasse darf der Hinweis «chloridarm» oder ein ähnlicher Hinweis gemacht werden (Abs. 5).
Im aktuellen Düngerrecht wird bei Düngern mit organischen Ausgangsmaterialien die organische Substanz OS mittels Glühverlust bestimmt. Neu wird diese Grösse durch den organischen Kohlenstoff