Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse,
waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse AS ….
Abschnitt 2a Vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts
Art. 14a
1Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann in folgenden Fällen auf dem Verordnungsweg eine vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d dieser Verordnung aufgeführt sind, bewilligen:
a. bei aussergewöhnlichen Naturereignissen, die dazu führen, dass bestimmte Aspekte des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums nicht erfüllt werden können;
b. bei Behördenentscheiden, die sich auf eidgenössisches oder kantonales Recht stützen, namentlich im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit, wodurch die Einhaltung der Bestimmungen des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums verhindert wird.
2Die Gruppierung reicht das Begehren um vorübergehende Aussetzung beim BLW ein. Dem Begehren ist der Nachweis, dass es von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen worden ist, beizulegen.
3Die Gruppierung muss nachweisen, dass die vorübergehende Aussetzung keine direkten Auswirkungen auf die wesentlichen physischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Haupteigenschaften des Produkts oder auf seine besondere Form hat.
4Das WBF kann weitere Bedingungen und Auflagen für die vorübergehende Aussetzung von Bestimmungen festlegen. Es kann namentlich:
a. die Aussetzung auf einen Teil des geografischen Gebiets beschränken;
b. verlangen, dass die Gruppierung geeignete Massnahmen ergreift, um die Öffentlichkeit oder die Endkonsumentinnen und -konsumenten über die vorübergehend ausgesetzten Bestimmungen zu informieren.
Gliederungstitel vor Art. 15
Abschnitt 2b Löschungsverfahren
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: