Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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2 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13
2.1 Ausgangslage
Sömmerungsbestimmungen:
Die in den vergangenen Jahren stark angestiegene Anzahl von Wölfen und die vermehrte Bildung von Wolfsrudeln stellt für die Land- und Alpwirtschaft eine zunehmend herausfordernde Situation dar. Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspakets 2022 (VP22) hat der Bundesrat deshalb bereits erste Massnahmen in der Direktzahlungsverordnung (DZV) für die Sömmerung beschlossen, welche flankierend zu den Aufgaben und laufenden Aktivitäten im Zuständigkeitsbereich der Jagdgesetzgebung zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen sollen. Die beiden beschlossenen Massnahmen in der DZV: a) Regelung für vorzeitige Abalpungen und b) Erhöhung Sömmerungsbeiträge für Schafe in den Weidesystemen «ständige Behirtung» und «Umtriebsweide mit Herdenschutzmassnahmen sind eine Folge des Auftrags aus dem Postulat Bulliard 20.4548 «Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Berglandwirtschaft» und wurden rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Im Rahmen der Vernehmlassung zum VP22 wurde verbreitet gefordert, dass neben Schafen auch weitere Tierkategorien höhere Sömmerungsbeiträge erhalten sollen, wenn zusätzlicher einzelbetrieblicher Aufwand für die Umsetzung des Herdenschutzes entsteht, der letztlich für eine nachhaltige Nutzung der Sömmerungsweiden notwendig ist. Mit dem Vorschlag eines an Bedingungen geknüpften Zusatzbeitrages soll diesem breiten Anliegen Rechnung getragen werden1.
Die Offenhaltung und Pflege der Weiden im Sömmerungsgebiet wird angesichts verschiedener Faktoren (weniger Arbeitskräfte als Folge des Strukturwandels, Veränderungen der floristischen Zusammensetzung der Weiden als Folge des Klimawandels, Rückgang der Bestossung auf Alpen mit hohem Druck durch Grossraubtiere) immer anspruchsvoller. Der Einsatz eines Mulchgeräts als Mittel zur Weidepflege oder zur mechanischen Bekämpfung der Verbuschung kann effizient und effektiv sein. Bisher war es im Vollzug unklar, ob und unter welchen Bedingungen das Mulchen im Sömmerungsgebiet zulässig ist. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll Klarheit geschaffen werden, insbesondere auch auf den mit Biodiversitätsbeiträgen geförderten Artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.
Biodiversitätsbeiträge:
Gemäss Evaluation der Biodiversitätsbeiträge2 ist das Beitragskonzept kohärent und die Instrumente und Massnahmen sind konzeptionell konsistent und gut aufeinander abgestimmt. Es werden aber auch Herausforderungen im Vollzug und in der Umsetzung geortet, aufgrund der Komplexität des Instruments. Mit den Anpassungsvorschlägen dieses Verordnungspakets werden unklare Anforderungen präzisiert und Vereinfachungen für die Betriebe und den Vollzug erreicht. Die Mehrheit der Anpassungen erfüllt denn auch Anliegen aus der Vollzugserfahrung der Kantone.
Produktionssystembeiträge:
Aufgrund der Kritik an den zwei neuen Produktionssystembeiträgen für eine angemessene Bodenbedeckung und für eine schonende Bodenbearbeitung hat das BLW eine Arbeitsgruppe mit der KOLAS, dem SBV, der KIP und PIOCH einberufen. Die Kritik betraf die mangelhafte Praxistauglichkeit und die Komplexität im Vollzug. Die Vorschläge der Arbeitsgruppe wurden bewertetet und ein Teil wurde im vorliegenden Verordnungspaket berücksichtigt.
Beitragsansätze:
Erste Auswertungen der Anmeldungen für die neuen Direktzahlungsprogramme für das Jahr 2023 deuten darauf hin, dass die Beteiligung insbesondere beim Tierwohlprogramm Weidebeitrag, bei den Produktionssystembeiträgen für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und beim Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau wesentlich höher sein könnte als angenommen. Für 2024
1 Die dazu vorgeschlagenen Bestimmungen in der DZV basieren rechtlich auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe 3 LwG (nach Tierkategorien abgestufte Sömmerungsbeiträge zur Förderung der Bewirtschaftung und Pflege von Sömmerungsflächen) in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 3 LwG (Festlegung der Beitragshöhe unter Berücksichtigung des Ausmasses der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und des damit verbundenen Aufwands).
2 Econcept, Agridea, L’Azuré (2019) Evaluation der Biodiversitätsbeiträge. Schlussbericht. Bern.