Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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GUB/GGA-Verordnung

Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts sorgt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Tatsache, dass diese Kompetenz dem WBF übertragen wird, dem Vorgehen mehr Legitimität verleiht und seinen Ausnahmecharakter unterstreicht.

Mit Ausnahmen sind aussergewöhnliche Naturereignisse (Abs. 1 Bst. a) wie beispielsweise Dürren, Überschwemmungen, Brände, Stürme oder Erdbeben gemeint. Unter die Ausnahmen fallen auch Behördenentscheide, die sich auf eidgenössisches oder kantonales Recht stützen, namentlich im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit (Abs. 1 Bst. b). Eine solche Ausnahme könnte beispielsweise nötig werden, wenn die Anforderungen an die Herkunft von Futtermitteln für die Herstellung von Rohstoffen tierischen Ursprungs (Milch, Fleisch) nicht eingehalten werden können oder wenn zur Bekämpfung von Tierseuchen bestimmte Massnahmen angeordnet werden, wodurch die Bestimmungen des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums nicht eingehalten werden können. Dazu gehört auch die temporäre Auslagerung bestimmter Verarbeitungsstufen aus dem geografischen Gebiet, wenn aufgrund von aussergewöhnlichen Naturereignissen die Nutzung von Infrastrukturen oder Gebäuden in einem bestimmten geografischen Gebiet für einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt ist. Allerdings müssen die Hauptzutaten, die dem verarbeiteten Erzeugnis eine wesentliche Eigenschaft verleihen und im verarbeiteten Erzeugnis in grosser Menge vorhanden sind oder dem verarbeiteten Erzeugnis den Namen geben, weiterhin aus dem geografischen Gebiet stammen.

Das Begehren um vorübergehende Aussetzung muss von der Gruppierung (Abs. 2) gemäss Artikel 5 der Verordnung eingereicht werden. Sie muss gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung von der Vertreterversammlung der Gruppierung beschlossen worden sein.

Die Gruppierung muss nachweisen, dass die vorübergehende Aussetzung keine direkten Auswirkungen auf die wesentlichen physischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Haupteigenschaften des Produkts oder seine besondere Form hat (Abs. 3). Im Zweifelsfall kann das WBF von einer vorübergehenden Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts absehen.

Das WBF kann weitere Bedingungen und Auflagen in Bezug auf die vorübergehende Aussetzung von Bestimmungen festlegen (Abs. 4). Es kann namentlich die Aussetzung auf einen Teil des geografischen Gebiets beschränken, wenn die aussergewöhnlichen klimatischen Ereignisse oder die Behördenentscheide im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit nicht das gesamte geografische Gebiet betreffen (Bst. a). Das WBF kann zudem verlangen, dass die Gruppierung geeignete Massnahmen ergreift, um die Öffentlichkeit oder die Endkonsumentinnen und -konsumenten über die vorübergehend ausgesetzten Bestimmungen zu informieren (Bst. b). Dadurch wird Transparenz gewährleistet und Konsumententäuschung verhindert.

Die dafür benötigte, neue Verordnung über die vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts dürfte vom WBF verabschiedet werden, sobald es das erste Begehren um vorübergehende Aussetzung gutgeheissen hat. Da die Verabschiedung einer vorübergehenden Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts einer GUB oder GGA nicht unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (VlG;

SR 172.061) fällt, wird bei den Vorbereitungsarbeiten für die Verordnung des WBF keine Vernehmlassung durchgeführt.

Wenn jedoch im Laufe des Jahres 2023 ein Begehren um vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts eingereicht wird, könnte die neue Departementsverordnung später zum Verordnungspaket 2023 des BLW hinzugefügt werden, damit sie am 1. Januar 2024 in Kraft treten kann.