Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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GUB/GGA-Verordnung
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 7 Pflichtenheft
Der Artikel 7 definiert, welche Angaben im Pflichtenheft einer GUB oder GGA enthalten sein müssen. Er ist das Hauptelement des Eintragungsgesuchs. Er ist das Ergebnis des unter den Berufsleuten der Produktionskette zur Definition ihres Erzeugnisses gefundenen Konsenses. Ihm kommt darum eine wichtige Funktion zu, da er von allen Personen einzuhalten ist, welche die entsprechende Bezeichnung nach deren Registrierung verwenden möchten. Absatz 1 definiert die Angaben, die in jedem Pflichtenheft obligatorisch sind. Absatz 2 definiert mögliche fakultative Angaben, namentlich die spezifischen Elemente der Kennzeichnung, die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses und die Elemente der Aufmachung.
In Übereinstimmung mit den Zielen des Landwirtschaftsgesetzes, die vorsehen, dass der Bund Massnahmen zur Förderung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen sowie einer tier- und klimafreundlichen Produktion ergreift, ist es legitim, dass der Bundesrat in diese Verordnung den Grundsatz aufnimmt, dass das Pflichtenheft eine Beschreibung des Beitrags der GUB oder GGA zur nachhaltigen Entwicklung enthalten kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. d).
Diese neue Bestimmung ermöglicht es den Branchen, die dies wünschen, eine Beschreibung des Beitrags ihrer GUB und GGA zur nachhaltigen Entwicklung auf wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Ebene im Pflichtenheft zu verankern. Ausserdem dient diese Bestimmung dazu, die Branchen zum Thema zu sensibilisieren und sie darin zu bestärken, sich damit auseinanderzusetzen, inwiefern ihre GUB und GGA einen Beitrag in diesem Bereich leisten können. Schliesslich wird ein solches gemeinsames Vorgehen es den Branchen ermöglichen, die Anforderungen bezüglich Nachhaltigkeit, die vom Bundesrat im Rahmen der zukünftigen Ausrichtung der Agrarpolitik und der Strategie für Nachhaltige Entwicklung 2030 festgelegt wurden, zu erfüllen. Dieser Grundsatz ist auch in der Verordnung (EU) Nr. 2021/2117 festgehalten.
Art. 8 Stellungnahmen
Betrifft nur den französischen Text.
Abschnitt 2a Vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts
Art. 14a
Die aktuelle Verordnung sieht keine Möglichkeit vor, einzelne Bestimmungen des Pflichtenhefts infolge höherer Gewalt wie aussergewöhnlicher Naturereignisse oder von Behördenentscheiden im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit, die dazu führen, dass bestimmte Aspekte des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums nicht erfüllt werden können, vorübergehend auszusetzen. Aufgrund der Zunahme solcher Ereignisse ist es angebracht, solche Bestimmungen zu erlassen.
Während das BLW über Gesuche betreffend Pflichtenheft mittels Verfügung entscheidet (Art. 9 der GUB/GGA-Verordnung), ist vorgesehen, dass das WBF unter bestimmten Voraussetzungen mittels Verordnung eine vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts bewilligen kann (Abs. 1). Die Übertragung einer solchen Kompetenz an das WBF wird es ermöglichen, die vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen von Pflichtenheften, die per Verfügung vom BLW gutgeheissen worden waren, schnell zu verabschieden, ohne das gleiche Verfahren, das durch die Einlegung von Rechtsmitteln verzögert werden könnte, durchlaufen zu müssen. Ausserdem hat der Verordnungsweg den Vorteil, dass er für Transparenz in Bezug auf die vorübergehende