Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Direktzahlungsverordnung

und die folgenden Jahre braucht es daher eine weitere Umlagerung innerhalb des Direktzahlungskredits zu den Produktionssystembeiträgen, damit die höheren Beteiligungen und damit auch die Anstrengungen zur Zielerreichung bei den PSM und den Nährstoffverlusten finanziert werden können. Diese Umlagerung ist insbesondere notwendig, weil der Bundesrat am 2. November 2022 seine am 13. April 2022 beschlossene Umlagerung von 160 Mio. Fr. Versorgungssicherheitsbeiträge wieder teils rückgängig gemacht hat. Er hat den Basisbeitrag der Versorgungssicherheit von 600 auf 700 Fr./ha per 2023 erhöht, damit die notwendige Umlagerung in zwei Schritten erfolgen kann. Insgesamt ist eine Umlagerung von rund 100 Mio. Fr. per 2024 notwendig. Mit dieser Umlagerung sollen erstens die Zunahmen bei den Produktionssystembeiträgen finanziert werden und zweitens soll noch eine kleine Reserve im Übergangsbeitrag bleiben, damit keine weitere Umlagerung im 2025 notwendig ist.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

• Für die Sömmerung wird ein Zusatzbeitrag von 250 Fr./Normalstoss zur Abgeltung des einzelbetrieblichen Aufwands im Herdenschutz gegen Grossraubtiere eingeführt. Damit soll die nachhaltige Nutzung der Sömmerungsweiden sichergestellt werden. Dieser Zusatzbeitrag soll für Tiere der Schaf- und Ziegengattung sowie Rindvieh bis 1-jährig ausgerichtet werden, wenn die betreffende Alp zumutbar schützbar ist sowie ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept vom Kanton bewilligt und von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern umgesetzt wird.

• Das Mulchen zur Weidepflege wird im gesamten Sömmerungsgebiet ermöglicht. Das Mulchen zur Entbuschung ist zusätzlich mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons erlaubt. Die Bewilligung enthält Auflagen, damit ökologische Schäden verhindert werden.

• In den Biodiversitätsbeiträgen werden verschiedene Vereinfachungen für den Vollzug und die Umsetzung auf den Betrieben vorgeschlagen:

- Der maximal zulässige Anteil an Kleinstrukturen auf Biodiversitätsförderflächen (BFF) wird auf 20 % vereinheitlicht.

- Die Flexibilität in der Umsetzung von Bestimmungen der Qualitätsstufe I über die Vernetzung wird erhöht.

- Die Kantone erhalten die Möglichkeit, die Verpflichtungsdauern von Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufen I und II sowie der Vernetzung zu synchronisieren.

- Auf der Uferwiese wird eine Mähweidenutzung ermöglicht.

• Zudem werden gewisse Bestimmungen der Biodiversitätsbeiträge präzisiert, damit sie im Vollzug besser umgesetzt werden können:

- Die erlaubten Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen auf der Ackerfläche werden rechtlich besser verankert. Zudem sollen im Einzelfall Ausnahmen bei der Zusammensetzung der Saatmischungen bewilligt werden können.

- Für wenig intensiv genutzte Wiesen werden die zulässigen Dünger eindeutig festgelegt.

- Bei den Hochstamm-Feldobstbäumen werden die Abstände konkretisiert. Für neu gepflanzte Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II werden Mindestabstände vorgeschrieben. Zudem müssen Bäume eine Distanz von mindestens 10 m zum Wald aufweisen.

• Für Getreide in weiter Reihe kann in allen Kantonen ein Vernetzungsbeitrag von maximal 500 Fr./ha ausgerichtet werden. Ausserdem wird Getreide in weiter Reihe auch in die Aufzählung der anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen aufgenommen.

• Die Abgrenzung zwischen Pufferzonen gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und Pufferstreifen gemäss DZV wird geklärt. Ausserdem werden die Anforderungen der Pufferzonen punktuell flexibilisiert.

• Ergänzend zur bestehenden Regelung zur Befreiung der Suisse-Bilanz und der vereinfachten Nährstoffbilanzierung («Schnelltest Suisse-Bilanz»), wird ein vereinfachter Nachweis beim Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz im Ackerbau ermöglicht.