Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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GUB/GGA-Verordnung

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. In personeller Hinsicht werden das WBF und das BLW von der Umsetzung der Verordnung, die sich aus der Einführung von Artikel 14a ergibt, sowie von der Bearbeitung der Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts betroffen sein. Die zusätzlichen Aufgaben können von den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.

1.4.2 Kantone

Die Vorlage hat für die Kantone weder finanzielle noch personelle Auswirkungen, abgesehen vom Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einer allfälligen Vernehmlassung im Rahmen von Verfahren zur vorübergehenden Aussetzung.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Darüber hinaus wird das Recht auf eine vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts dazu beitragen, die finanziellen Auswirkungen aussergewöhnlicher Naturereignisse sowie behördlich angeordneter Massnahmen im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit, die dazu führen, dass bestimmte Aspekte des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums nicht erfüllt werden können, auf die Branchen abzufedern.

1.4.4 Umwelt

Durch die Einführung des Grundsatzes, dass das Pflichtenheft eine Beschreibung des Beitrags der GUB oder GGA zur nachhaltigen Entwicklung enthalten kann, können die Branchen zum Thema sensibilisiert und darin bestärkt werden, sich damit auseinanderzusetzen, inwiefern ihre GUB oder GGA einen Beitrag in diesem Bereich leisten können. Ein solches gemeinsames Vorgehen ermöglicht es der Branche ausserdem, die Ziele im Bereich Nachhaltigkeit zu erreichen, die der Bundesrat im Rahmen der zukünftigen Ausrichtung der Agrarpolitik und der Strategie für Nachhaltige Entwicklung 2030 festgelegt hat.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung sind mit dem internationalen Recht und insbesondere mit Anhang 12 des Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vereinbar, da es sich um eine autonome Übernahme von EU-Recht durch die Schweiz handelt. Mit den betreffenden Anpassungen wird die Konvergenz zwischen den Schweizer Rechtsvorschriften und dem Schutzverfahren gemäss Verordnung (EU) Nr. 2021/2117 verstärkt.

1.6 Inkrafttreten

Die geänderte GUB/GGA-Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 177 Absatz 2 LwG.