Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Direktzahlungsverordnung
• Beim Produktionssystembeitrag für Nützlingsstreifen wird der Aussaatzeitpunkt für die mehrjährigen Nützlingsstreifen präzisiert. Eine Verlängerung mehrjähriger Nützlingsstreifen am selben Standort wird ermöglicht, wenn die Qualität noch vorhanden ist. Zudem wird im ersten Standjahr bei grossem Unkrautdruck ein Reinigungsschnitt zugelassen und analog zu den Bestimmungen für Saatmischungen für die Biodiversitätsförderflächen werden die erlaubten Saatmischungen rechtlich verankert.
• Beim Produktionssystembeitrag für eine angemessene Bodenbedeckung wird eine getrennte Anmeldung von einjährigem Gemüse und Beeren und von anderen Kulturen auf der offenen Ackerfläche ermöglicht. Zudem wird die Anforderung an die gesamtbetriebliche Umsetzung leicht gelockert, indem mindestens 80% der Flächen die Bedingungen erfüllen müssen. Im Gegenzug kann auf kulturspezifische Ausnahmen verzichtet werden. Die Rückführung des Traubentresters auf die Rebflächen wird aufgehoben. Damit können lange Transportwege vermieden werden und die Kirschessigfliege wird weniger verbreitet. Schliesslich wird auch die Kopplung der Programme für eine angemessene Bodenbedeckung und für bodenschonende Bodenbearbeitung definitiv nicht eingeführt.
• Damit die stark zunehmende Beteiligung bei den neuen Produktionssystembeiträgen im 2024 und danach finanziert werden kann, müssen weitere Mittel innerhalb des Direktzahlungskredits umgelagert werden. Erstens sollen der Basisbeitrag und die Produktionserschwernisbeiträge der Versorgungssicherheit so festgelegt werden, wie es der Bundesrat bereits am 13. April 2022 beschlossen hat. Der Basisbeitrag soll auf 600 Fr./ha und für BFF-
Dauergrünflächen auf 300 Fr./ha festgelegt werden. Die Produktionserschwernisbeiträge sollen gleichzeitig in allen Zonen um je 100 Fr./ha erhöht werden. Diese Umlagerung reduziert die Versorgungssicherheitsbeiträge in der Talzone um 37 Mio. Fr. Zudem sollen rund 31 Mio. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe I bei vier Biodiversitätstypen reduziert werden. Weiter sollen 15 Mio. Fr. BTS-Beiträge und 18 Mio. Fr. Beiträge für die längere Nutzungsdauer von Kühen innerhalb der Produktionssystembeiträge umgelagert werden.
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 14 Absatz 2 Einleitungssatz
Artikel 14a tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Mindestens 3,5% der Ackerfläche muss mit Biodiversitätsförderflächen angelegt werden, wovon maximal die Hälfte mit Getreide in weiter Reihe. Nur diese Fläche mit Getreide in weiter Reihe ist bei Artikel 14 anrechenbar (Art. 14a Abs. 3). In Artikel 14 wird Getreide in weiter Reihe (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) in die Aufzählung der anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen aufgenommen.
Artikel 21, Anhang 1 Ziffern 9.6 und 9.7
Grundsätzlich müssen entlang von Inventarflächen gemäss NHG Pufferzonen bewirtschaftet werden. Bei bestimmten Inventarflächen sind diese Pufferzonen jedoch noch nicht ausgeschieden. In diesem Fall ist ein Pufferstreifen gemäss Anhang 1 Ziffer 9 DZV notwendig. Diese Abgrenzung von Pufferzonen und Pufferstreifen ist bisher nicht präzisiert. Die entsprechenden Vollzugsbestimmungen werden deshalb in Artikel 21 und Anhang 1 Ziffer 9.6 angepasst, ohne dass eine materielle Änderung erfolgt. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, ökologisch wenig wertvolle Pufferstreifen umzubrechen um sie aufzuwerten. Dies erhöht die Flexibilität und die Wirksamkeit der Umsetzung von Bewirtschaftungsanforderungen gestützt auf die Gewässerschutzgesetzgebung im Gewässerraum.
Artikel 29 Absätze 4-8
Artikel 58 Absatz 7
Anhang 8 Ziffern 3.6.3 Buchstaben r und s sowie 3.8.1 Buchstaben c und d
Auf Wunsch der Praxis und auf Anregung aus dem kantonalen Vollzug soll das Mulchen im Sömmerungsgebiet, einschliesslich der Artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet, klar geregelt werden. Dazu werden die Voraussetzungen geklärt.
Das Mulchen ist eine zweckmässige und rationelle Massnahme sowohl zur Weidepflege und Bekämpfung von krautigen Problempflanzen als auch zur Bekämpfung von Verbuschung. Auf artenreichen