Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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7 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV), SR 916.310

7.1 Ausgangslage

a) In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030», der Motion 21.3229 «Erhaltung einheimischer

Nutztierrassen» und des Postulats 20.4548 «Massnahmen zur Stärkung der Alp- und Berglandwirtschaft» werden mit dem landwirtschaftlichen Verordnungspaket 2022 per 1. Januar 2023 - in Ergänzung zu den bereits bestehenden Instrumenten zur Erhaltung von Schweizer Rassen nach der gültigen TZV vom 31. Oktober 2012 - Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status eingeführt werden. Mittels Förderung der Zucht und Haltung der betroffenen Schweizer Rassen soll ihre Erhaltung gesichert werden. Die Beiträge sollen zum Erhalt und der Förderung der Biodiversität im Sinne von tiergenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft beitragen. Als wissenschaftliche Grundlage zur Bestimmung des Gefährdungsstatus wird das Monitoringsystem für tiergenetische Ressourcen in der Schweiz – kurz GENMON – verwendet. GENMON wird aktuell durch die Qualitas AG betrieben. Im Rahmen eines Leistungsauftrags bezieht das BLW von der Qualitas AG die GENMON-Daten zur Überwachung des Gefährdungsstatus der Schweizer Rassen.

Zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Verordnungspakets 2022 konnte für die Schweizer Honigbienenrasse Dunkle Biene (apis mellifera mellifera) kein Gefährdungsstatus berechnet werden. Deshalb wurden im ersten Jahr (2023) der neuen Erhaltungsbeiträge nur solche für die Gattungen Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden umgesetzt.

b) Finanzhilfen sollten in der Regel 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Hö-

here Ansätze sind zu begründen (gemäss Kapitel 2.1 der Hinweise der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zum Umgang mit Subventionen vom Mai 2017). In der aktuellen TZV ist bisher nur eine Ausnahmeregelung für höhere Ansätze ersichtlich: Artikel 3 Absatz 2 TZV verlangt einen Eigenmittelanteil von mindestens 20 Prozent der Gesuchstellenden von Beiträgen für züchterische Massnahmen, womit maximale Finanzhilfen in der Höhe von 80 Prozent möglich sind. Auch Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen und Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen werden bereits heute in analoger Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 TZV mit einer maximalen Finanzhilfe von 80 Prozent unterstützt.

c) Gemäss der gültigen TZV richtet der Bund zur Erhaltung von Schweizer Rassen auch Bei-

träge für die Langzeitlagerung von Kryomaterial aus.

d) Das BLW möchte die in der Schweiz anerkannten Zuchtorganisationen auf seiner Homepage

publizieren.

e) Die Abrechnung der Beiträge für Milchleistungsprüfungen erfolgt gemäss dem Artikel 15 Ab-

satz 6 der TZV bzw. dem Artikel 19 Absatz 5 der TZV nach Laktationsabschluss. Dies hat zur Folge, dass das Jährlichkeitsprinzip nicht gänzlich eingehalten wird.

f) Zur Einreichung von Gesuchen um Beiträge, zur Abrechnung der Beiträge und zur Budgetein-

reichung können bereits heute die vom BLW zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden. Eine entsprechende Bestimmung fehlt bis anhin in der TZV.

g) Die vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierzucht (International Com-

mittee for Animal Recording [ICAR]) beschriebenen Methoden ATM4/7d AZ4 zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen beim Rindvieh respektive die ATM4/7d-Methode zur Durchführung von Milchleistungsprüfungen bei der Ziegen- und Milchschafzucht sollen über die Beiträge für Milchproben durch die anerkannten Zuchtorganisationen beim BLW abgerechnet werden können.

h) Erhöhung des Pflanzen- und Tierzuchtkredits zugunsten der Erhaltung einheimischer Nutztierrassen im Voranschlag des Jahres 2023