Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

g) Die Durchführung der ATM4/7d- und der AZ4-Methode soll ebenfalls mit den Beiträgen für Milchproben im Rahmen der Beiträge für die Rindviehzucht unterstützt werden. Die Durchführung der ATM4/7d-Methode soll mit den Beiträgen für Milchproben im Rahmen der Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht unterstützt werden. Die TZV soll entsprechend präzisiert werden.

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Gliederungstitel vor Art. 1

Damit die TZV mit der neuen, vorliegenden Anpassung ihre Übersichtlichkeit und Lesbarkeit behält, werden alle Abschnitte in der Verordnung zu Kapitel geändert und bei gewissen Kapiteln die Nummerierung angepasst. Vorab wird der 1. Abschnitt zum 1. Kapitel geändert.

Art. 4 Abs. 2ter

Der Artikel 4 soll so präzisiert werden, dass Gesuche und Abrechnungen nur noch auf den dafür vorgesehenen Formularen einzureichen sind (Punkt f gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Es handelt sich dabei um eine formelle und nicht materielle Änderung, da diese Formulare bereits heute zur Verfügung stehen.

Gliederungstitel vor Art. 5

Der 2. Abschnitt wird zum 2. Kapitel geändert.

Art. 11 Abs. 5

Gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/10121 müssen die Mitglied- bzw. Vertragsstaaten die anerkannten Zuchtorganisationen öffentlich zugänglich publizieren. Der Artikel 11 soll durch eine entsprechende Bestimmung präzisiert werden (Punkt d gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2).

Gliederungstitel vor Art. 14a

Der 4. Abschnitt wird zum 3. Kapitel geändert.

Art. 15 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 und Abs. 6

Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2 soll um die ATM4/7d- und AZ4-Methode gemäss den Richtlinien von ICAR über die Milchleistungsprüfung beim Rindvieh ergänzt werden (Punkt g gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2).

Gemäss dem Handbuch für Milchkontrolleure der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) wird bei der ATM4/7d-Methode eine Milchprobe vom Milchkontrolleur oder von der Milchkontrolleurin monatlich alternierend (Morgen/Abend) erhoben. Die Tagesmilchmenge (7-Tagesmittel) wird manuell auf das Erhebungsformular (Begleitschein) übertragen. Die Inhaltstoffe werden aus einem Gemelk bestimmt.

Bei der AZ4-Methode wird jedes einzelne Gemelk vom Melkroboter erfasst. Die Milchmengendaten werden im Zuge des automatisierten Tierdatenaustausches automatisch an die Datenbanksysteme der Zuchtverbände übertragen. Die Milchmenge muss nicht manuell auf den Begleitschein übertragen werden. Bei Roboterbetrieben wird der Probenahmeapparat einmal früh morgens und im nächsten Monat Ende Nachmittag installiert.

1 Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66-143).