Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Für die ATM4/7d- und AZ4-Methode soll kein neuer Beitragsansatz festgelegt werden. Für diese beiden Methoden gilt analog zur AT4- und ATM-Methode ein Ansatz von 3.50 Franken pro Milchprobe.
Die Ausrichtung der Beiträge für Milchproben nach Abschluss der Laktation führt beispielsweise aufgrund von Laktationen, die länger als ein Jahr dauern, dazu, dass die Jährlichkeit bei den Abrechnungen nicht eingehalten werden kann. Um das Jährlichkeitsprinzip bei der Abrechnung der Beiträge für Milchproben künftig einzuhalten, soll die Ausrichtung des Beitrags im Rahmen der Milchleistungsprüfung für jede Kuh eines Herdebuchbetriebs nicht mehr nach Laktationsabschluss, sondern quartalsweise oder jährlich erfolgen (Punkt e gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Die anerkannten Zuchtorganisationen geben wie bis anhin über das vom BLW zur Verfügung gestellte Abrechnungsformular an, ob sie die Beiträge für Milchproben quartalsweise oder jährlich beim BLW abrechnen möchten. Der Absatz 6 wird entsprechend angepasst. Die Referenzperiode und die Frist zu Einreichung der Abrechnungen in Ziffer 1 des Anhangs 1 bleiben unverändert. Mit dem ersten Quartal 2024 sollen alle Milchwägungen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung ausstehen, abgerechnet werden.
Art. 19 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 und Abs. 5
Der Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 soll um die ATM4/7d-Methode gemäss den Richtlinien von ICAR über die Leistungsprüfungen bei Milchschafen und Milchziegen ergänzt werden (Punkt g gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2).
Analog zum Rindviehbereich soll für die ATM4/7d-Methode kein neuer Beitragsansatz festgelegt werden. Für diese Methode gilt wie bei der AT4- und ATM-Methode ein Ansatz von 4.50 Franken pro Milchprobe.
Wie bei den Beiträgen für Milchproben im Rahmen der Rindviehzuchtbeiträge soll auch bei der Ziegen- und Milchschafzucht künftig die Jährlichkeit bei den Abrechnungen der Beiträge für Milchproben besser berücksichtigt werden. Die Ausrichtung des Beitrags im Rahmen der Milchleistungsprüfung für jede Ziege und jedes Milchschaf eines Herdebuchbetriebs soll nicht mehr nach Laktationsabschluss, sondern jährlich erfolgen (Punkt e gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Der Absatz 5 wird entsprechend angepasst. Die Referenzperiode und die Frist zu Einreichung der Abrechnungen in Ziffer 5 des Anhangs 1 bleibt unverändert. Mit der Jahresabrechnung von 2024 sollen alle Milchwägungen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung ausstehen, abgerechnet werden.
Art. 21 Abs. 4
Gemäss Artikel 21 Absatz 4 wird bei der Honigbienenzucht der Beitrag für die Bestimmung der Rassenreinheit mittels DNA-Analyse und Flügelbestimmung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 und 3 ausgerichtet für: Königinnen, die eine Leistungsprüfung abgeschlossen haben, und Vatervölker auf A‑Belegstationen. Im Artikel 21 Absatz 4 soll ergänzt werden, dass die DNA-Analyse für die Bestimmung der Rassenreinheit nach einer wissenschaftlich und international anerkannten Methode, die auf Einzelnukleotidtypisierung basiert, durchgeführt werden muss (SNP-Typisierung; Single Nucleotide Polymorphism).
Art. 22 Abs. 3
Im Absatz 3 soll präzisiert werden, dass die anerkannten Zuchtorganisationen für die Budgetmeldungen an das BLW, betreffend die Beiträge für züchterische Massnahmen nach Artikel 15 bis 21 der TZV, die offiziellen Formulare des BLW verwenden müssen (Punkt f gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Es handelt sich dabei um eine formelle und nicht materielle Änderung, da diese Formulare bereits heute zur Verfügung stehen. Weiter werden formelle Anpassungen vorgenommen. Wie bis anhin veröffentlicht das BLW die gemeldeten Zahlen.
Gliederungstitel vor Art. 23
Der 5. Abschnitt wird zum 4. Kapitel geändert.
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen