Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Das Parlament hat den Pflanzen- und Tierzuchtkredit um 3.9 Millionen Franken im Voranschlag des Jahres 2023 erhöht. Die zusätzlichen Mittel sollen zugunsten der Erhaltung einheimischer Nutztierrassen eingesetzt werden (Erfüllung der Motion Rieder 21.3229 «Erhaltung einheimischer Nutztierrassen»).
Mit Umsetzung des Entscheids des Parlaments kann auf die Umlagerung von 3.15 Millionen Franken aus den Beiträgen für züchterische Massnahmen in die Erhaltungsbeiträge verzichtet werden. Die restlichen 0.75 Millionen Franken stehen neu für die Erhaltungsbeiträge zur Verfügung.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) wird dementsprechend im ersten Semester 2023 dem Bundesrat den Antrag stellen die Tierzuchtverordnung rückwirkend auf den 1. Januar 2023 anzupassen.
7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
a) Dank den 2022 durchgeführten Arbeiten ist nun die Einbindung des Stammbaums der Dunk-
len Biene in GENMON möglich. Gemäss der GENMON-Auswertung von 2022 weist die Dunkle Biene als aktuell einzige Schweizer Rasse bei den Honigbienen den Gefährdungsstatus «kritisch» auf. In Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030» und der Motion 21.3229 «Erhaltung einheimischer Nutztierrassen» soll die Honigbienengattung daher in die Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit dem Gefährdungsstatus kritisch, basierend auf GENMON, integriert werden. Für die Honigbienengattung soll das analoge System der Erhaltungsbeiträge wie bei den anderen beitragsberechtigten Gattungen angewendet werden. Beitragsart, - höhe und –voraussetzungen sollen an die Paarungsbiologie der Honigbienengattung angepasst formuliert werden.
b) Die TZV wird in dem Sinne präzisiert, als dass die Ausrichtung von Finanzhilfen in der Höhe
von maximal 80 Prozent der Gesamtkosten auch im Falle von Erhaltungsprojekten für Schweizer Rassen und von Forschungsprojekten über tiergenetische Ressourcen klar geregelt wird.
c) Bereits heute werden, aufgrund der internationalen Verpflichtung der Schweiz zur Erhaltung
der Agrobiodiversität inklusive Schweizer Rassen, nationale Genbanken von beauftragten Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen im Tierzuchtbereich betrieben. In der TZV soll die Grundlage für den Betrieb von nationalen Genbanken für die Langzeitlagerung von tiefgefrorenem Probematerial tierischen Ursprungs (Kryomaterial) durch den Bund, oder vom Bund beauftragte Zuchtorganisationen, Organisationen oder privaten Unternehmen im Tierzuchtbereich, nun verankert werden. Dies in Anlehnung an die Regelungen bei den pflanzengenetischen Ressourcen (vgl. Art. 3 der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV; SR 916.181)). Diese Leistungen werden mittels Abgeltungen vergütet. Weiter soll die Nutzung von Kryomaterial aus den nationalen Genbanken in der TZV geregelt werden.
d) Die rechtliche Grundlage zur Publikation der in der Schweiz anerkannten Zuchtorganisationen
soll in der TZV geschaffen werden.
e) Die Abrechnung der Beiträge für Milchproben soll neu jährlich oder quartalsweise, anstatt
nach Laktationsabschluss, erfolgen. Durch die Anpassung des Abrechnungszeitpunktes soll der Jährlichkeit im Rahmen der Beiträge für Milchproben Rechnung getragen werden.
f) Die rechtliche Grundlage soll geschaffen werden, gemäss welcher zur Einreichung von Gesu-
chen um Beiträge, für die Abrechnungen der Beiträge sowie für die Budgetmeldungen die offiziellen Formulare des BLW zu verwenden sind. Die TZV soll entsprechend präzisiert werden.