Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über die Tierzucht

Mit der Integration der Honigbienengattung in die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status sowie mit der rechtlichen Verankerung des Betriebs von nationalen Genbanken durch den Bund oder durch Dritte in der TZV resp. der Umbenennung der Bestimmungen der Langzeitlagerung von Kryomaterial zum Betrieb der nationalen Genbanken (Punkte a und c gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2) sind zur Beibehaltung der Verständlichkeit und Übersicht formelle Anpassungen nötig. So wird das fünfte Kapitel in themenspezifische Abschnitte aufgegliedert. Vorab werden im ersten Abschnitt die Artikel mit den gemeinsamen Bestimmungen betreffend die Beiträge zur Erhaltung der Schweizer Rasse, der Definition einer Schweizer Rasse und einer Rasse mit kritischem oder gefährdetem Status festgehalten (Art. 23 und 23a).

Art. 23 Beitragsarten und Veröffentlichung

Da der Artikel 23 in den Teilrevisionen der TZV mit den landwirtschaftlichen Verordnungspaketen 2021 und 2022 bereits starke Anpassungen erfahren hat und auch mit der vorliegenden Revision Änderungen vorgeschlagen werden, soll der Artikel 23 totalrevidiert werden.

Im Artikel 23 sollen nur noch die vom Bund unterstützten Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen, deren Finanzierungsart sowie die Publikation der ausgerichteten Beiträge geregelt werden.

So wird im Absatz 1 Buchstabe a weiterhin festgehalten, dass der Bund zeitlich befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen unterstützen kann. Dabei wird präzisiert, dass es sich bei den hierfür ausgerichteten Beiträgen um Finanzhilfen handelt.

Im Absatz 1 Buchstabe b wird wie bis anhin die Langzeitlagerung von Kryomaterial von Schweizer Rassen geregelt. Mit der rechtlichen Verankerung des Betriebs von nationalen Genbanken wird aber eine entsprechende Umbenennung vorgenommen. Der Betrieb von Genbanken für die Erhaltung von Schweizer Rassen durch Besamungsstationen oder anerkannte Zuchtorganisationen (Art. 23bbisAbs.

2) wird dabei durch Abgeltungen vergütet.

Zuletzt werden die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status weiterhin im Absatz 1 Buchstabe c aufgeführt. Es wird präzisiert, dass es sich bei den Beiträgen hierfür um Finanzhilfen handelt. Weiter werden die beitragsberechtigten Gattungen um die Honigbienengattung ergänzt.

Grundsätzlich soll der Gefährdungsstatus, der zur Ausrichtung von Erhaltungsbeiträgen berechtigt, für alle Gattungen bzw. Rassen alle vier Jahre zum gleichen Zeitpunkt ermittelt werden. Der nächste entsprechende Zeitpunkt für Rassen, deren Gefährdungsstatus bereits festgestellt wurde, ist der 1. Juni 2027 (Art. 23a Abs. 4; VP22). Rassen, deren Gefährdungsstatus noch nicht festgestellt wurde, die aber die Bedingungen für die Erhaltungsbeiträge erfüllen, können ausserterminlich mittels GENMON auf ihren Gefährdungsstatus evaluiert werden (Art. 23a Abs. 2 und 3; VP22). Dieser gilt bis zur nächsten regulären Überprüfung am 1. Juni 2027. Neu soll die Honigbienengattung bzw. die Schweizer Honigbienenrasse Dunkle Biene ins Beitragssystem für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status aufgenommen werden (Punkt a gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2; Abs. 1 Bst. c). Weil der Gefährdungsstatus der Dunklen Biene bisher noch nicht bestimmt wurde, wurde die Rasse via GENMON ausserterminlich evaluiert und als «kritisch» eingestuft. Die Dunkle Honigbiene wird aus diesem Grund ab dem 1. Juni 2024 bis zum 1. Juni 2027 die Beitragsberechtigung für Erhaltungsbeiträge der Stufe kritisch erhalten (Art. 23a Abs. 4; VP22).

Die Bestimmungen des Absatzes 3 werden in andere Artikel verschoben. Der Buchstabe a wird dabei in den Artikel 23b Absatz 3 sowie der Absatz 3 Buchstabe b in den Artikel 23bbisAbsatz 2 verschoben.

Analog zu den anderen Gattungen soll auch bei der Honigbienengattung der Erhaltungsbeitrag über die anerkannte Zuchtorganisation an die beitragsberechtigten Personen ausgerichtet werden. Die Definition des oder der Beitragsberechtigten gemäss des gültigen Absatzes 3 Buchstabe c soll in den Artikel 23f Absatz 4 verschoben bzw. eingefügt werden und dabei aus Gründen der Übersichtlichkeit und