Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über die Tierzucht
Artikel 23bbisbeschrieben, sind die Zuchtorganisationen für die Betreuung ihrer Rassen anerkannt. Die Zuchtorganisationen besitzen das entsprechende Wissen resp. die entsprechenden Daten, um Kryomaterial von passenden Spendertieren zur Erhaltung der betreffenden Rasse auszuwählen.
Das Gesuch ist beim BLW mit einem entsprechenden Programm vorzulegen (Abs. 3). Das Programm wird vom BLW geprüft. Nach der Gutheissung des Programms wird ein Vertrag zwischen dem BLW, und der anerkannten Zuchtorganisation, die das Nutzungsgesuch gestellt hat, abgeschlossen (Abs. 4). Im Vertrag werden die Details dieses Programms, insbesondere der Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Kryomaterials festgelegt.
Wird ein Vertrag nach Absatz 4 abgeschlossen, muss die Besamungsstation, welche das Kryomaterial lagert, dieses der betreffenden Zuchtorganisation zur Nutzung abgeben (Abs. 5). Das Kryomaterial muss der Zuchtorganisation unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Pflicht der Besamungsstationen, den Zuchtorganisationen in den bestimmten Fällen das Kryomaterial zur Verfügung zu stellen, ist gerechtfertigt, da sie die verhältnismässige Massnahme darstellt, um das öffentliche Interesse zum Erhalt der Schweizer Rassen zu sichern. Der Bund wird mit der vorliegenden Tierzuchtverordnungsanpassung die Langzeitlagerung von Kryomaterial künftig vollständig mit Abgeltungen finanzieren. Eine weitere Vergütung für die zur Verfügung-Stellung des Kryomaterials ist daher nicht vorgesehen, weshalb das Kryomaterial unentgeltlich abzugeben ist.
Das BLW strebt zur Wahrung der Gleichbehandlung an, die bestehenden Verträge betreffend der nationalen Genpools auf das Inkrafttreten der Verordnungsanpassung hin durch den Abschluss neuer,
der TZV entsprechenden Verträgen zu ersetzen.
3. Abschnitt: Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen, deren Status kritisch oder gefährdet ist
Die Artikel, in welchen die Erhaltungsbeiträge geregelt sind, werden im neuen Abschnitt 3 zusammengefasst (Art. 23c, 23d, 23e und 23f).
Art. 23c Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Bst. f, 5 und 6
Da die Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen im neuen 3. Abschnitt erwähnt werden, wir die Sachüberschrift des Artikels 23c zu «Höhe der Beiträge» geändert.
Die Honigbienengattung wird neu als beitragsberechtigte Gattung betreffend die Beiträge für die Erhaltung von Schweizer Rassen mit kritischem oder gefährdetem Status im Absatz 1 aufgeführt (Punkt a gemäss Kapitel 1.1 resp. 1.2). Der Höchstbeitrag von 43 Millionen Franken pro Jahr für die Erhaltungsbeiträge für alle Gattungen gilt weiterhin (Art. 23c Abs. 1).
Die Erhaltungsbeiträge werden abgestuft nach Gefährdungsstatus ausgerichtet. Für Schweizer Rassen mit kritischem Status wird ein wesentlich höherer Beitrag als für Schweizer Rassen mit gefährdetem Status ausgerichtet. Das Ziel ist, einen verstärkten Anreiz zur Haltung und Zucht der am stärksten gefährdetsten Rassen auszulösen. Schweizer Rassen mit kritischem Status sollen dadurch mindestens in eine tiefere Gefährdungsstufe überführt und vom Aussterben bewahrt werden. Dieses abgestufte Beitragssystem soll auch für die Honigbienengattung gelten. Jedoch werden für die Honigbienengattung keine Beitragsansätze für den Status «gefährdet» festgelegt, da die Dunkle Biene die einzige Schweizer Honigbienenrasse ist und diese aktuell den Status «kritisch» aufweist. Der Absatz 3 bleibt daher unverändert.
Bei den übrigen beitragsberechtigten Gattungen wird ein Beitrag pro männliches und weibliches Tier ausgerichtet. In Berücksichtigung der Paarungsbiologie der Bienengattung und in Adaptierung des Systems soll für die Honigbienengattung ein Beitrag pro Königin und pro Drohnenkönigin ausgerichtet werden.
3 Siehe Punkt h des Kapitels 8.1 der vorliegenden Erläuterungen.