Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich

• Das finanzielle Risiko für den Bund wird minimiert: Die Zahlungsunfähigkeit eines Milchverwerters ist von der Auszahlung der Milchzulagen unabhängig. Damit werden Doppeltzahlungen wie in der Vergangenheit unmöglich.

• Die Milchzulagen werden international noch immer als Exportsubventionen der Schweiz kritisiert. Die Auszahlung an die Verwerter hat diese Kritik begünstigt, obwohl diese die Zulagen an die Produzenten weitergegeben haben. Durch die Direktauszahlung wird dieser Kritik begegnet: Die Zulagen werden unabhängig von den Verwertern und unabhängig davon, ob der produzierte Käse exportiert wird oder nicht, direkt an die Produzenten der verkästen Milch ausbezahlt. Die Kritik, mit der Zulage den Käseexport der Verwerter zu subventionieren, wird damit hinfällig.

• Die Transparenz in der Milchpreisbildung wird erhöht. Durch die Direktauszahlung der Zulagen wird – wie bei der Verkehrsmilchzulage – für den Milchproduzenten der Milchpreis klar von den Zulagen des Bundes getrennt.

Dass die Direktauszahlung heute für das BLW möglich ist, zeigen die seit 2019 monatlichen Auszahlungen der Verkehrsmilchzulagen an die rund 18 000 Milchproduzentinnen und -produzenten.

10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die vorgeschlagene Direktausrichtung übernimmt die heute durch die Milchverwerter praktizierte Erfassung des Milchflusses als Basis für die Ausrichtung der Zulagen: Die vom Milchverwerter auf der Milchgeldabrechnung an den Milchproduzenten rapportierte Verwertung wird vom Bund für die direkte Auszahlung der Zulagen übernommen und darauf basierend die Zulagen direkt an die Milchproduzenten ausgerichtet. Dadurch wird der Bund die Zulagen mit der exakt gleichen Genauigkeit wie im heutigen System direkt an die Produzenten ausrichten. Die Meldung dieser Information verursacht für die Milchverwerter nur einen geringen Mehraufwand, weil sie bereits heute auf jeder Milchgeldabrechnung aufgeführt werden muss. Die Änderung soll erst im Jahr 2025 in Kraft treten, damit nach der Verabschiedung des VP23 durch den Bundesrat voraussichtlich im November 2023 noch genügend Zeit bleibt, um die informatik-technischen Voraussetzungen für die Direktauszahlung zu schaffen. Die Gesuchstellung durch die Milchproduzentinnen und -produzenten sowie die Auszahlung durch das BLW sollen analog der Zulage für Verkehrsmilch erfolgen.

10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1c Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz

Die Formulierung von Artikel 1c zur Zulage für verkäste Milch soll klarer auf die Bestimmungen der gesetzlichen Grundlage in Artikel 38 LwG ausgerichtet werden. Es sollen vor allem keine Wiederholungen mehr enthalten sein, weshalb der Betrag der Zulage nicht aufgeführt werden muss. Absatz 1 kann deshalb aufgehoben werden und in Absatz 2 integriert werden.

Art. 2 Abs. 1

Die Formulierung von Artikel 2 Absatz 1 zur Zulage für Fütterung ohne Silage soll klarer auf die Bestimmungen der gesetzlichen Grundlage in Artikel 39 LwG ausgerichtet werden. Es sollen vor allem keine Wiederholungen mehr enthalten sein, weshalb der Betrag der Zulage nicht aufgeführt werden muss.

Art. 2a Abs. 1

Die Zulage für Verkehrsmilch soll nur für Kuhmilch ausgerichtet werden, welche die Anforderungen erfüllt, die das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung erlässt. Somit wird für Milch, welche diese Anforderungen nicht erfüllt, namentlich hemmstoffhaltige Milch, keine Zulage für Verkehrsmilch ausgerichtet. Dabei handelt es sich nicht um eine materielle Änderung, sondern lediglich um eine Konkretisierung, da auch mit dem aktuellen Wortlaut von Absatz 1 keine Zulagen für Verkehrsmilch ausbezahlt werden können,

welche die Qualitätsanforderungen auf Stufe Primärproduktion nicht erfüllen.