Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
10.4 Auswirkungen
10.4.1 Bund
Die vorgeschlagene Art der Direktauszahlung kombiniert das heute bestehende System der Verwertungsmeldung an den Milchproduzenten optimal mit der direkten Ausrichtung der Zulagen. Der Bund übernimmt einfach aus dem heutigen System, die für die Direktauszahlung notwendigen Daten genau in derselben Qualität, mit der die Verwerter die Zulagen heute ausrichten. Der Zusatzaufwand für die Verwerter ist gering (ohnehin erhobene Daten) und der Bund kann mit wenig Aufwand Transparenz in der Milchpreisbildung schaffen und gleichzeitig sein Erfüllungsrisiko minimieren.
Der Aufwand des Bundes für die Administration Milchpreisstützung im Rahmen des Leistungsauftrages mit der TSM betrug rund Fr. 2 637 000.– im Jahr 2021. Für die Umsetzung der Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage muss die Datenmeldung durch die Milchverwerterinnen und -verwerter ergänzt werden, die Milch direkt von Milchproduzenten kaufen (vgl. Erläuterungen zu Art. 9). Damit werden Anpassungen beim Informatiksystem der Administrationsstelle notwendig. Gemäss einer ersten Schätzung der TSM Treuhand GmbH (TSM) bewegen sich die einmaligen zusätzlichen Kosten für die Weiterentwicklung des Informatiksystems auf rund Fr.
500 000.–, die zusätzlichen jährlich wiederkehrenden Kosten (Arbeitskräfte, Datenaufbewahrung in einem Rechenzentrum usw.) dürften nach ersten Schätzungen den jährlichen Aufwand der Leistungsvereinbarung mit der TSM um 15-20% erhöhen. Diese Weiterentwicklung erfolgt als Ergänzung des bestehenden Leistungsauftrags unter Einhaltung des Kostendachs.
10.4.2 Kantone
Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.
10.4.3 Volkswirtschaft
Mit der Direktauszahlung wird die Transparenz über den Milchpreis verbessert, indem der tatsächlich von den Milchkäuferinnen und -käufern an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlte Milchpreis und der vom Bund ausbezahlte Zulagenbetrag klar getrennt werden. Es erfolgen keine neuen Zahlungen, sondern ausschliesslich die Auszahlungsmodalitäten werden für bereits bestehende Zahlungen verändert. Die bisherige Unterstützung der Produzenten ändert sich nicht.
10.4.5 Austausch mit der Milchwirtschaft
Im Vorfeld der Vernehmlassung wurde die vorgeschlagene Umsetzung der Direktauszahlung der Milchzulagen mit der Branche diskutiert. Dadurch konnte die geplante Direktauszahlung wesentlich vereinfacht werden, insbesondere wurde auf die ursprünglich geplante öffentlich-rechtliche Abbildung des Milchflusses und auf die Vereinfachung der Zulage für Fütterung ohne Silage verzichtet, sodass die vorgeschlagene Änderung nun einzig die effektive Auszahlung der Zulagen durch den Bund umfasst und zwar exakt auf den heute erhobenen Grundlagen der Milchverwerter. Trotz diesem Entgegenkommen lehnt die Milchbranche die Direktauszahlung weiterhin ab, weil sie durch die Entkopplung der Zulagen vom Milchpreis negative Auswirkungen auf den Milchmarkt erwartet.
10.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen der MSV sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Das WTO-Agrarabkommen verlangt, dass die staatliche Unterstützung den Produzentinnen und Produzenten und nicht den Verarbeitern zugutekommt. Die Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage an die Milchproduzentinnen und -produzenten erfüllt diese Vorgabe und ist somit im Sinne des WTO-Agrarabkommens.
10.6 Inkrafttreten
Die Änderungen im Zusammenhang mit der Direktauszahlung sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten. So haben die Milchverwerterinnen und die -verwerter genügend Zeit, um sich auf die neuen Mel-