Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
Art. 3 Gesuche
Die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage soll – wie die Zulage für Verkehrsmilch - neu direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden. Somit stellen die Produzentinnen und Produzenten auch das Gesuch um Ausrichtung der Zulagen bei der Administrationsstelle. Das Gesuch muss dabei nicht monatlich (oder bei den Sömmerungsbetrieben jährlich) eingereicht werden, sondern es genügt eine einmalige Gesuchseinreichung. Die Absätze 1 und 3 können daher kombiniert und der Absatz 2 aufgehoben werden. Die Milchverwerterinnen und -verwerter können keine Gesuche mehr stellen.
Die Gesuchstellung durch die Milchproduzentinnen und -produzenten für die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sowie die Auszahlung dieser beiden Zulagen durch das BLW sollen gleich erfolgen wie bei der Zulage für Verkehrsmilch (neu Abs. 2 und 3).
Art. 6 Pflicht, die Milchmengen separat auszuweisen
Da die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage neu direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt werden, müssen nur noch die nach den Artikeln 1c und 2 zulagenberechtigten Milchmengen in der Milchgeldabrechnung separat ausgewiesen werden. Die Auszahlungs- und Buchführungspflicht der Milchverwerterinnen und -verwerter wird obsolet und kann aufgehoben werden.
Art. 8 Abs. 2
Die Milchkäuferin und der Milchkäufer müssen bei der Meldung der Milchmengen nach Milchproduzentin und Milchproduzenten nach der vorgegebenen Struktur der Administrationsstelle rapportieren. Die Rapportierung nach der vorgegebenen Struktur stellt keine inhaltliche Änderung dar, da die Meldung bereits bisher in dieser Form erfolgte. Diese Praxis wird in Absatz 2 konkretisiert.
Art. 9 Abs. 3 und 3bis
Das Meldesystem an die Administrationsstelle in Artikel 9 Absatz 3 soll so angepasst werden, dass zusätzlich jene Milchmengen erfasst werden, die zur Berechnung der Höhe der Zulage für verkäste Milch und allenfalls der Zulage für Fütterung ohne Silage je Milchproduzentin und -produzent notwendig sind. Die Anpassungen des Meldesystems sind auch notwendig, damit der Fachbereich Revisionen und Inspektionen stichprobenweise und risikobasiert die Korrektheit der Meldungen überprüfen kann. Der Verweis auf die vorgegebene Struktur der Administrationsstelle wird in Absatz 3bisverschoben, damit diese auch für die folgenden, neuen Meldepflichten der Milchverwerterinnen und Milchverwerter gilt:
Die Milchverwerterinnen und -–verwerter, welche die Milch direkt von den Milchproduzentinnen und Milchproduzenten kaufen, müssen neu bei der Meldung der Milchproduktionsmengen je Produzentin und Produzenten (MPD1-Formular) zusätzlich die nach den Artikeln 1c und 2 zulagenberechtigte Milchmenge rapportieren. Diese Mengen werden heute auf jeder Milchgeldabrechnung separat ausgewiesen und somit handelt es sich hier nur um eine zusätzliche Meldung von bekannten Mengen an die Administrationsstelle. Für den Milchhandel wird heute bei den Milchgeldabrechnungen der Produzentinnen und Produzenten für die Ausweisung dieser Milchmengen eine um einen Monat verzögerte Deklaration toleriert. Dies wird auch in Zukunft gleich bleiben und diese Praxis wird daher in Absatz 3bis präzisiert.
Art. 11a Aufzeichnung, Meldung und Aufbewahrung von Milchdaten der Schaf- und Ziegenmilch
Damit die Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage auch bei der zu Käse verarbeiteten Schaf- und Ziegenmilch erfolgen kann, muss die notwendige Aufzeichnung, Meldung und Aufbewahrung von Milchdaten der Schaf- und Ziegenmilch analog der Kuhmilch erfolgen.