Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 291 Seiten

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Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank

Umgekehrt, für eine Anpassung der Verordnung an die Praxis – d.h. die meldende Person darf die von ihr übermittelten Angaben ohne Vorlage eines Begleitdokuments korrigieren lassen, die Korrektur von Abgangsmeldungen durch Dritte sind nur mit einem Eigereichten Begleitdokument möglich – sprechen folgende Argumente:

a. Das ganze System der Tierverkehrskontrolle ist auf dem Prinzip der Selbstdeklaration aufgebaut; deshalb soll die meldende Person ihre Angaben einfach korrigieren dürfen.

b. Für Korrektur von eigenen Angaben, gleiche Handhabung zwischen Geburts-, Einfuhr- und Ausfuhrmeldungen (Beleg mit Begleitdokument nicht möglich) einerseits und Zugangs-, Abgangs- und Schlachtungsmeldung (Beleg mit Begleitdokument nicht nötig) andererseits.

c. Entlastung des Supports.

d. Keine Verschärfung gegenüber heutiger Praxis; ein allgemeines Verbot von Korrekturen von Meldungen durch Dritte könnte schwer absehbare Reaktionen bei den Tierhaltern und deren Organisationen auslösen.

Es wird vorgeschlagen die IdTVD-V im Sinne der heutigen Praxis zu ändern, d.h. ohne Begleitdokument für die eigenen Daten und mit Begleitdokument für die Korrektur von Abgangsmeldungen durch Dritte.

Artikel 33

Der Artikel 33 wird auf seinen Absatz 1 Buchstabe a reduziert. Die übrigen Bestimmungen des geltenden Artikel 33 werden zum neuen Artikel 38b überführt.

Artikel 35

Der Artikel 35 wird aufgehoben und durch den neuen Artikel 38a ersetzt. Dies aus folgenden Gründen:

• Absatz 1 erlaubt die Weitergabe von TVD-Daten ohne Zustimmung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters. In der Praxis verlangt die Identitas AG jedoch trotzdem eine Einwilligung, um Daten nach Absatz 1 weiterzugeben.

• Artikel 35 lässt vermuten, dass die Identitas AG zwei unterschiedliche Datenpakete zur Verfügung stellt. Das erste Paket nach Absatz 1 (Daten gemäss Bst. a-g) und das zweite Paket nach Absatz 2 (weitere Daten). Das ist aber in der Praxis nicht der Fall. Nach der Zustimmung der Tierhalterin bzw. des Tierhalters erhalten die Organisation die Daten nach den Absätzen 1 und 2 pro Tiergattung. Dies ist aus juristischer Sicht insofern heikel, als dass im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung nur jene Daten bezogen werden dürfen, welche tatsächlich benötigt werden (Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung). Es ist unklar, ob in jedem Fall alle Daten wirklich benötigt werden.

• Die anerkannten Zuchtorganisationen pflegen im Rahmen von Absatz 1 selber die Liste ihrer Mitglieder. Deren Mitglieder stimmen beim Beitritt mit Annahme der Statuten oder des Herdebuchreglements der Datenfreigabe zu (Beispiel: swissherdbook, Braunvieh Schweiz). Auch wenn eine solche Datenfreigabe mittels Statuteneintrag auf der Internetseite der TVD annulliert werden kann, ist der Konstrukt aus juristischer Sicht nicht unproblematisch. Bei den anderen Organisationen (sog. «Mitgliedschaftsorganisationen» gemäss Bezeichnung der Identitas AG) muss die Tierhalterin bzw. der Tierhalter ihre bzw. seine Mitgliedschaften dagegen selber aktiv in der TVD ankreuzen, nachdem sie bzw. er sich in Agate eingeloggt hat.

• Artikel 35 fokussiert auf Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheits– dienste. Es gibt aber keinen Grund, den Kreis der Datenempfänger einzuschränken, wenn die Tierhalterin bzw. der Tierhalter DSG1-konform ihre bzw. seine empfängerspezifische Zustimmung zur Weitergabe der Daten gegeben hat und somit bestimmt, welche Daten zu welchem Zweck an welche Empfänger weitergegeben werden. Zudem besteht offenbar durchaus Interesse daran seitens der Betroffenen, ihre in Artikel 35 genannten Daten in diesem Rahmen auch an weitere Datenempfänger weitergeben zu können.

• Die Bestimmung aus Absatz 1 Buchstabe d (Identifikationsnummern auf den Ohrmarken, die von der Identitas AG an die Mitglieder der betreffenden Organisation geliefert worden sind) wird im neuen Artikel 38a nicht übernommen. Diese Bestimmung war ursprünglich eingeführt worden, um eine Plausibilisierung der Identifikationsnummer durch die Schaf- und Ziegenzuchtor-

1 DSG ; Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (SR 235.1)